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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.11.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 3 Ob 149/25w

Worum es ging: Darf ich wegen derselben Sache ein zweites Mal klagen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Solange ein Verfahren läuft, darf über denselben Anspruch nicht noch einmal verhandelt werden. Stützen Sie die zweite Klage aber auf zusätzliche Tatsachen, die in der ersten Klage nicht vorgebracht wurden, liegt kein solches Doppelverfahren vor. Bei nur teilweiser Übereinstimmung der Tatsachen ist die zweite Klage daher möglich.

Kann derselbe Sachverhalt unter mehrere Vorschriften fallen, genügt es, dass das angerufene Gericht auch nur für eine dieser Vorschriften zuständig ist. Dann darf es die Sache behandeln.

Stützen Sie einen Anspruch auf zwei Gründe, für die je ein anderes Gericht zuständig wäre, dürfen Sie wählen, welches Gericht Sie anrufen. Das gilt auch dann, wenn die Zuständigkeit sonst nicht frei vereinbart werden könnte. Bringen Sie später weitere Gründe vor, ändert das an der Zuständigkeit nichts.

Für die Zuständigkeit des Handelsgerichts ist es nicht nötig, dass das Geschäft, aus dem Sie Ihren Anspruch ableiten, zwischen Ihnen und der Gegenseite geschlossen wurde.

Ansprüche, die erst nach Auflösung des Geschäfts oder nach einem Rücktritt entstehen, etwa die Rückforderung irrtümlich geleisteter Zahlungen, gehören nicht vor das Handelsgericht. Schadenersatz gegen ein Unternehmen gehört nur dann dorthin, wenn er aus der Erfüllung, der schlechten Erfüllung oder der Vereitelung eines solchen Geschäfts abgeleitet wird.

Das Handelsgericht ist nur zuständig, wenn Ihr Anspruch aus einem unternehmensbezogenen Geschäft abgeleitet wird. Der Anspruch muss also sachlich mit der Geschäftstätigkeit zusammenhängen und aus diesem Geschäft selbst geltend gemacht werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1295 ABGB § 1311 ABGB § 874 JN § 51 StGB § 163a

Entscheidungstext

38 Absätze, 11.888 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.11.2025

Geschäftszahl

3Ob149/25w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* F*, vertreten durch die Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei I*gesellschaft m.b.H., *, wegen 37.666,85 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 26. August 2025, GZ 11 R 120/25k-6, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25. Juni 2025, GZ 3 Cg 54/25w-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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