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Kann ich die Verlegung meines Verfahrens durch meinen Widerspruch verhindern?

betrifft Kläger, Beklagte, Parteien im Gerichtsverfahren
Ja, wenn die Verlegung nicht eindeutig allen Beteiligten nützt. Ein Verfahren wird aus Zweckmäßigkeit nur dann an ein anderes Gericht übertragen, wenn das im Interesse aller Beteiligten liegt; ist das unklar und widersprechen Sie, hat Ihr Widerspruch Vorrang. Der Wohnsitz einer Partei allein reicht nicht, sind sich dagegen alle einig, wird großzügiger verlegt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 27.08.2026 (81 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1957)

Die im § 31 JN vorgesehene Delegierungsmöglichkeit aus Gründen der Zweckmäßigkeit setzt voraus, dass die Übertragung der Sache vom zuständigen an ein anderes Gericht im Interesse aller am Verfahren Beteiligten liegt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046471 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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