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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 02.12.2021 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 208/21f

Worum es ging: Zählen neue Umstände noch, wenn ich den Beschluss anfechte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bestätigt das Rekursgericht die Entscheidung nicht, muss es unter Bedachtnahme auf die gestellten Anträge so entscheiden, wie das Erstgericht hätte entscheiden sollen. Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses; später eingetretene Umstände bleiben unberücksichtigt.

Verlegt ein Kind oder eine schutzberechtigte Person den ständigen Aufenthalt und damit den Mittelpunkt des Lebens in einen anderen Gerichtsbezirk, wird auch dieser Fall allein danach beurteilt, was dem Wohl des Kindes entspricht. Andere Gesichtspunkte sind nicht ausschlaggebend.

Ein anderes Gericht darf die Zuständigkeit nur übernehmen, wenn das im Interesse des Kindes oder der schutzberechtigten Person liegt, weil der Schutz dadurch voraussichtlich wirksamer gehandhabt wird. Liegen diese Voraussetzungen vor, steht ein noch offener Antrag zum Besuchsrecht der Übertragung nicht entgegen.

Ja. Zieht das Kind in einen anderen Gerichtssprengel, kann die Zuständigkeit meist auch dann übertragen werden, wenn noch Anträge zur Obsorge, zum Kontaktrecht oder zum Unterhalt offen sind. Anders ist es, wenn das bisherige Gericht die Beteiligten bereits selbst einvernommen hat und deshalb besser entscheiden kann.

Dass ein Kind mit dem erziehungsberechtigten Elternteil in einen anderen Gerichtsbezirk gezogen ist, führt nicht in jedem Fall dazu, dass die Zuständigkeit übertragen wird. In der Regel entspricht es aber den Interessen des Kindes, wenn jenes Gericht tätig wird, in dessen Bezirk das Kind gewöhnlich lebt und den Mittelpunkt seines Lebens hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 53 AußStrG § 62 JN § 111

Entscheidungstext

38 Absätze, 9.781 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

02.12.2021

Geschäftszahl

5Ob208/21f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen V*, geboren am * 2011, und des minderjährigen F*, geboren am * 2013, I.) über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 8. September 2021, GZ 2 R 227/21y-37, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Weiz vom 29. Juli 2021, GZ 50 Ps 327/19x-19, abgeändert und die Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache angeordnet wurde, und II.) wegen Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I.) Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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