Kann ich wegen des Schuleintritts mehr Unterhalt verlangen?
günstig für Kind betrifft Kinder, Eltern, Unterhaltspflichtige
Mit dem Eintritt in die Volksschule steigt der Bedarf eines Kindes. Das gilt als wesentliche Änderung der Verhältnisse. Bei einem späteren Schulwechsel kommt es darauf an, ob damit konkrete weitere Aufwendungen verbunden sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 19.04.2023 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Der Volksschuleintritt bedeutet wegen der damit verbundenen Bedürfnissteigerung auf Seiten des Kindes eine wesentliche Änderung der Verhältnisse (6 Ob 700/89 = EFSlg 59485). Bei einem nächsten Schulwechsel ist zu prüfen, ob damit konkrete weitere Aufwendungen verbunden sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Eintritt in Handelsakademie.OGH 6 Ob 57/09i, 16.04.2009
- Der Schuleintritt und Schulwechsel kann wegen der damit verbundenen Bedarfssteigerung eine wesentliche Änderung bilden.OGH 6 Ob 57/09i, 16.04.2009
- Der Schuleintritt bzw ein Schulwechsel stellt allein noch keine wesentliche Änderung dar; in Zusammenhang mit einer damit verbundenen Bedürfnissteigerung kann allerdings eine wesentliche Änderung vorliegen.OGH 7 Ob 247/05g, 26.04.2006
- Wechsel Gymnasium - Handelsakademie als wesentliche Änderung, weil unzweifelhaft, dass die Bedürfnisse - ebenso wie die Lebenshaltungskosten - dadurch spürbar angestiegen sind.OGH 4 Ob 129/02b, 02.07.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047306 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 3 Ob 41/23k, 19.04.2023
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
- ABGB § 936
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