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Steigt der Unterhalt automatisch, wenn mein Kind älter wird?

günstig für Unterhaltspflichtiger betrifft Kinder, Unterhaltspflichtige, Eltern
Nein. Dass Ihr Kind in eine höhere Altersgruppe des Regelbedarfs kommt, ist für sich allein noch keine wesentliche Änderung der Verhältnisse. Auch eine Änderung der Regelbedarfssätze genügt allein nicht. Steigen jedoch die Lebenshaltungskosten und damit der Bedarf, kann der Unterhalt neu bemessen werden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 21.01.2025 (10 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1996)

Der Wechsel in den Altersgruppen bedeutet für den „Regelbedarf" für sich allein keine wesentliche Änderung der Verhältnisse (ÖA 1992, 155).

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106742 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 10.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unterhaltsberechtigter Unterhaltsvergleich und geänderte Verhältnisse

Haben sich die Verhältnisse seit dem im Scheidungsverfahren geschlossenen und pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleich geändert, ist dieser Vergleich für die Neuregelung des Unterhalts nicht mehr maßgebend. Das gilt auch für das darin festgelegte Verhältnis zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe. Der Unterhalt wird dann völlig unabhängig von der alten Vereinbarung neu bemessen.

günstig für Unterhaltsberechtigter Unterhaltsvergleich ohne Anpassung an neue Umstände

Ja. Sie können in einem Unterhaltsvergleich für eine bestimmte Zeit wirksam vereinbaren, dass spätere Änderungen der Verhältnisse am Betrag nichts ändern; das ist nicht sittenwidrig. Auch ein Verzicht auf eine Erhöhung ist zulässig. Auf einer solchen Vereinbarung zu beharren kann aber im Einzelfall sittenwidrig sein, etwa wenn dadurch die Existenz des Zahlungspflichtigen gefährdet wäre.

Verwandte Fragen

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