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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.01.2021 · Fall aus Wien

OGH 3 Ob 187/20a

Worum es ging: Verringert Geld von Verwandten den Unterhalt für mein Kind?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Im Zweifel nicht. Zuwendungen naher Verwandter erfolgen nach der Annahme des Gerichts aus einer sittlichen Verpflichtung und nicht in der Absicht, die unterhaltspflichtige Person zu entlasten. Darunter kann auch eine Schenkung des betreuenden Elternteils fallen.

Ja. Auch wenn das Kind unter der Woche im Internat untergebracht ist und nur an Wochenenden, Feiertagen und in den Ferien bei Ihnen ist, leisten Sie einen vollen Beitrag zur Deckung seiner Bedürfnisse. Voraussetzung ist, dass Sie tatsächlich Betreuungsleistungen erbringen, etwa für Kleidung und Wäsche sorgen.

Nein. Seinen Beitrag durch Betreuung leistet nur der Elternteil, dem Pflege und Erziehung zustehen und in dessen Haushalt sich das Kind zumindest zeitweise befindet. Sind Sie dazu nicht berechtigt, können Sie sich nicht darauf berufen, den Unterhalt durch tatsächliche Betreuung zu erbringen.

Ja. Es kommt nicht darauf an, ob Sie sich ausschließlich oder nur zu bestimmten Tageszeiten oder an bestimmten Tagen der Betreuung widmen können. Entscheidend ist, dass Sie für das Kind, das zumindest zeitweise in Ihrem Haushalt lebt, tatsächlich Betreuungsleistungen erbringen; Hort, Großeltern oder Internat ändern daran nichts.

Ein unterhaltsberechtigtes Kind trifft keine Pflicht, nach seinen Kräften zu arbeiten, um den Unterhaltspflichtigen zu entlasten. Der strenge Maßstab, der für den Zahlungspflichtigen gilt, lässt sich auf das Kind nicht übertragen; dafür fehlt eine gesetzliche Grundlage.

Mieteinnahmen, die ein unterhaltsberechtigtes Kind erzielen könnte, werden ihm nur angerechnet, wenn eine Vermietung zumutbar wäre. Bewohnt das Kind die Räume selbst, ist eine Vermietung grundsätzlich nicht zumutbar.

Stellt Ihnen der Unterhaltspflichtige eine Wohnung zur Verfügung, wird nur der fiktive Mietwert als Sachleistung angerechnet, weil sich Ihr Bedarf durch die ersparten Wohnkosten verringert. Kreditrückzahlungen des Unterhaltspflichtigen werden nicht berücksichtigt. Er muss außerdem selbst vorbringen, dass und in welcher Höhe er den fiktiven Mietwert geltend macht.

Nein. Wohnt Ihr Kind in einer Wohnung, die ein Dritter finanziert hat, und wollte dieser dem Kind damit etwas zusätzlich zuwenden, bleibt diese Wohnversorgung bei der Bemessung des Unterhalts außer Betracht. Der Unterhalt verringert sich dadurch also nicht.

Ja, unter Umständen. Lässt Ihr Kind eine eigene Wohnung, die es nicht selbst bewohnt, leer stehen, dürfen ihm fiktive Mieteinnahmen angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass die Vermietung objektiv leicht möglich und zumutbar ist; der Wohnbedarf eines Angehörigen kann sie unzumutbar machen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 137 ABGB § 140 ABGB § 231 ABGB § 784 AußStrG § 78

Entscheidungstext

96 Absätze, 40.869 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.01.2021

Geschäftszahl

3Ob187/20a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie den Hofrat Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers vj *, vertreten durch Mag. Britta Schönhart-Loinig, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Antragsgegner Dr. *, vertreten durch Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. August 2020, GZ 45 R 296/20t-57, womit der Teilbeschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 25. Mai 2020, GZ 2 Fam 31/18p-50, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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