Wird meine Kinderbetreuung berücksichtigt, wenn Einkommen angerechnet wird?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 02.02.2022 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es sind aber durchaus Fälle vorstellbar, in denen es eher vertretbar erscheint, von der Mutter (oder dem den Haushalt führenden Vater) zu verlangen, daß sie (er) ein auch noch nicht dreijähriges Kind in einer Tagesheimstätte oder einer ähnlichen Einrichtung unterbringt, um arbeiten zu gehen, als daß die auf Geldunterhalt angewiesenen Kinder aus einer früheren Ehe in Not geraten.OGH 4 Ob 2233/96b, 17.09.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047633 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 6 Ob 151/21f, 02.02.2022
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, nicht ohne Weiteres. Wer sich ohne Rücksicht auf bestehende Unterhaltspflichten für Karenz entscheidet, muss sich weiterhin jenes Einkommen anrechnen lassen, das er erzielen könnte. Ob eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar ist, hängt davon ab, ob die Versorgung des zuletzt geborenen Kindes gesichert ist.
Der Unterhalt kann nach dem Einkommen bemessen werden, das Sie erzielen könnten, auch wenn Sie es tatsächlich nicht erzielen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Sie selbständig oder angestellt sind.