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Wird Unterhalt nach meinem möglichen oder tatsächlichen Einkommen berechnet?

günstig für Unterhaltsberechtigter betrifft Unterhaltspflichtige, Kinder, geschiedene Ehegatten, Selbständige, Arbeitnehmer
Der Unterhalt kann nach dem Einkommen bemessen werden, das Sie erzielen könnten, auch wenn Sie es tatsächlich nicht erzielen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Sie selbständig oder angestellt sind.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (38 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

Mit der Anspannung der Leistungskraft des Unterhaltspflichtigen kann der Unterhalt auf der Grundlage eines zwar tatsächlich nicht erzielten, aber wohl erzielbaren Einkommens bemessen werden. Das Gesetz macht auch keinen Unterschied, ob es sich um einen selbständig oder unselbständig Erwerbstätigen handelt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047511 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 38.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unterhaltspflichtiger Fiktives Einkommen beim Unterhalt

Der Unterhalt darf nur dann nach einem Einkommen bemessen werden, das Sie gar nicht erzielen, wenn Sie selbst schuld daran sind, dass Sie nicht arbeiten. Ohne dieses Verschulden zählt nur Ihr tatsächliches Einkommen.

günstig für Unterhaltspflichtiger Abfertigung als Eigeneinkommen

Ja. Erhält der Unterhaltsberechtigte eine Abfertigung, ist sie als sein eigenes Einkommen zu berücksichtigen. Sie fließt damit in die Bemessung des Unterhalts ein.

Verwandte Fragen

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