Sinkt mein Unterhalt für ältere Kinder, wenn ich in Karenz gehe?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 02.02.2022 (10 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1991)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Elternteilzeit.OGH 6 Ob 151/21f, 02.02.2022
- Anspannung der Mutter auf das Einkommen aus einer (Teilzeit‑)Berufstätigkeit ist nur dann zulässig, wenn die Versorgung des zuletzt geborenen Kindes sichergestellt ist.OGH 1 Ob 83/15k, 22.10.2015
- Mit Rücksicht auf die Geburt eines weiteren Kindes besteht eine Unterhaltspflicht der Mutter (als Voraussetzung für die Weitergewährung des Unterhaltsvorschusses) nur unter der Voraussetzung weiter, dass ihr eine (Teilzeitbeschäftigung) Beschäftigung möglich und zumutbar ist, wobei die Betreuungspflichten für ihr drittes Kind zu berücksichtigen sind.OGH 1 Ob 43/00f, 28.03.2000
- Die Verpflichtung der Eltern, gemäß § 140 ABGB zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes "nach ihren Kräften" beizutragen, wird durch die Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nicht gemindert.OGH 1 Ob 502/94, 25.01.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047612 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 6 Ob 151/21f, 02.02.2022
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Rechnet Ihnen das Gericht ein erzielbares Einkommen zu, muss es auch berücksichtigen, dass die Betreuung von Kleinkindern Ihre Erwerbsmöglichkeiten einengt. Das gilt für Mütter und Väter gleichermaßen. Zumutbar kann es aber sein, ein Kind in einer Betreuungseinrichtung unterzubringen, damit ältere Kinder nicht in Not geraten.
Ja, aber nur maßvoll. Weitere Sorgepflichten führen dazu, dass der Prozentsatz angemessen herabgesetzt wird. Krankheitsbedingter Sonderbedarf eines Berechtigten wird durch weitere Prozentpunkte berücksichtigt und anteilig auf alle Beteiligten aufgeteilt.