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Sinkt mein Unterhalt für ältere Kinder, wenn ich in Karenz gehe?

günstig für Unterhaltsberechtigter betrifft Unterhaltspflichtige, Kinder, Eltern in Karenz
Nein, nicht ohne Weiteres. Wer sich ohne Rücksicht auf bestehende Unterhaltspflichten für Karenz entscheidet, muss sich weiterhin jenes Einkommen anrechnen lassen, das er erzielen könnte. Ob eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar ist, hängt davon ab, ob die Versorgung des zuletzt geborenen Kindes gesichert ist.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 02.02.2022 (10 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1991)

Es würde dem Gesetz widersprechen, wenn der ohne Rücksichtnahme auf bestehende andere Unterhaltspflichten getroffene Entschluss, wegen der Geburt eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes Karenzurlaub in Anspruch zu nehmen, nicht zu einer Anspannung des Unterhaltspflichtigen führen würde.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047612 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 10.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unterhaltspflichtiger Betreuungspflichten bei der Einkommensanrechnung

Ja. Rechnet Ihnen das Gericht ein erzielbares Einkommen zu, muss es auch berücksichtigen, dass die Betreuung von Kleinkindern Ihre Erwerbsmöglichkeiten einengt. Das gilt für Mütter und Väter gleichermaßen. Zumutbar kann es aber sein, ein Kind in einer Betreuungseinrichtung unterzubringen, damit ältere Kinder nicht in Not geraten.

günstig für Unterhaltspflichtiger Weitere Sorgepflichten des Unterhaltspflichtigen

Ja, aber nur maßvoll. Weitere Sorgepflichten führen dazu, dass der Prozentsatz angemessen herabgesetzt wird. Krankheitsbedingter Sonderbedarf eines Berechtigten wird durch weitere Prozentpunkte berücksichtigt und anteilig auf alle Beteiligten aufgeteilt.

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