Wer holt das Kind, wenn es im Ausland lebt?
günstig für Obsorgeberechtigter betrifft Eltern, Kinder, Pflegeeltern, Geschiedene
Grundsätzlich der besuchsberechtigte Elternteil. Er muss das Kind an dessen ständigem Aufenthaltsort abholen und wieder zurückbringen; der betreuende Elternteil muss es nicht zuführen, auch wenn er es sich leisten könnte. Nur in Ausnahmefällen kann das Gericht die Wege anders aufteilen, wobei die Wohnsitze und das Wohl des Kindes zu prüfen sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 24.03.2023 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Es kann der zur Pflege und Erziehung berechtigte Elternteil, selbst wenn er finanziell hiezu imstande wäre, deshalb noch nicht verpflichtet werden, das Kind, das sich ständig im Ausland aufhält, dem anderen Elternteil - allein um ihm den persönlichen Verkehr mit seinem Kind zu erleichtern - an einem bestimmten Ort im Inland zuzuführen; der Besuchsberechtigte hat vielmehr selbst das Kind von dessen ständigem Aufenthaltsort abzuholen und dorthin zurückzubringen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ursprünglicher Wohnsitz beider Elternteile in London, nunmehr jener des Kindesvaters in der Schweiz, jener der Kindesmutter mit Kindern in Österreich.OGH 6 Ob 218/22k, 24.03.2023
- Es bedarf einer konkreten Auseinandersetzung mit den Möglichkeiten bei den gegebenen Wohnsitzen der Familienmitgliedern, sowie ob und allenfalls wie eine praktikable, dem Kindeswohl entsprechende Aufteilung der Transportwege erreicht werden kann.OGH 6 Ob 218/22k, 24.03.2023
- Es bedarf einer Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen. Hierzu zählen auch die Vorstellungen und Motivationen, die die Eltern einer ursprünglichen Einigung zugrunde legten.OGH 6 Ob 218/22k, 24.03.2023
- Hier: Voraussetzungen für diesen Ausnahmefall verneint.OGH 3 Ob 159/19g, 22.01.2020
- In Ausnahmefällen kann ein Besuchsrecht auch in der Form eingeräumt werden, dass der obsorgeberechtigte Elternteil das Kind dem Besuchsberechtigten zu bringen hat, wobei sowohl psychologische als auch wirtschaftliche und organisatorische Faktoren zu beachten sind.OGH 7 Ob 285/04v, 26.01.2005
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Der Umstand, dass Pflegeeltern nicht ohne weiteres verpflichtet sind, den besuchsberechtigten leiblichen Eltern das Kind zur Ausübung ihres Besuchsrechtes zuzuführen, hat grundsätzlich keine ausschlaggebende Auswirkung auf die Frage der Häufigkeit der Besuchsrechtsausübung.OGH 5 Ob 243/02z, 03.12.2002
- Nur unter besonderen Umständen könnte den Eltern ein Besuchsrecht in der Form eingeräumt werden, dass ihnen die Pflegeeltern das Kind bringen müssten, etwa wenn es den Pflegeeltern doch und leichter als den Eltern zumutbar wäre, auch noch diese Fahrten mit dem Kind auf sich zu nehmen. Dies ist eine Frage des Einzelfalles.OGH 7 Ob 134/02k, 26.06.2002
- Diesbezüglich sind durch das KindRÄG 2001 keine Änderungen erfolgt.OGH 7 Ob 134/02k, 26.06.2002
- Dies gilt insbesonders bei großer Entfernung. Unter besonderen Umständen kann aber auch dem Pflegeberechtigten zugemutet werden, die Fahrt mit dem Kind auf sich zu nehmen. Auch Pflegeeltern sind, wenn nicht anderes vertraglich vereinbart wurde, nicht ohne weiteres verpflichtet, den besuchsberechtigten leiblichen Eltern das Kind zur Ausübung ihres Besuchsrechtes zuzuführen.OGH 3 Ob 529/89, 26.04.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0048002 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 14.
- OGH 6 Ob 218/22k, 24.03.2023, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 148 · Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
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