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Wer holt das Kind, wenn es im Ausland lebt?

günstig für Obsorgeberechtigter betrifft Eltern, Kinder, Pflegeeltern, Geschiedene
Grundsätzlich der besuchsberechtigte Elternteil. Er muss das Kind an dessen ständigem Aufenthaltsort abholen und wieder zurückbringen; der betreuende Elternteil muss es nicht zuführen, auch wenn er es sich leisten könnte. Nur in Ausnahmefällen kann das Gericht die Wege anders aufteilen, wobei die Wohnsitze und das Wohl des Kindes zu prüfen sind.

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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 24.03.2023 (14 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1983)

Es kann der zur Pflege und Erziehung berechtigte Elternteil, selbst wenn er finanziell hiezu imstande wäre, deshalb noch nicht verpflichtet werden, das Kind, das sich ständig im Ausland aufhält, dem anderen Elternteil - allein um ihm den persönlichen Verkehr mit seinem Kind zu erleichtern - an einem bestimmten Ort im Inland zuzuführen; der Besuchsberechtigte hat vielmehr selbst das Kind von dessen ständigem Aufenthaltsort abzuholen und dorthin zurückzubringen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0048002 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 14.

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