Kann ich mich gegen meine Bestellung als Vertreter wehren?
günstig für Erwachsenenvertreter betrifft Erwachsenenvertreter, Sachwalter, Angehörige
Als vorläufig bestellter Vertreter können Sie Ihre Bestellung insoweit bekämpfen, als dadurch in Ihre eigenen Interessen eingegriffen wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 27.01.2022 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Der einstweilige Sachwalter nach § 238 Abs 2 AußStrG kann seine Bestellung insoweit anfechten, als in seine eigenen Interessen eingegriffen wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das gilt auch für die Bestellung eines Erwachsenenvertreters.OGH 8 Ob 117/20v, 23.02.2021
- Der gemäß § 120 AußStrG bestellte einstweilige Sachwalter hat keine Rechtsmittelbefugnis im Bestellungsverfahren im Interesse des Betroffenen. Er kann seine Bestellung nur anfechten, sofern in seine eigene Rechtssphäre eingegriffen wird.OGH 1 Ob 256/08s, 28.01.2009
- Hier: Einstweiliger Sachwalter nach § 120 AußStrG 2005.OGH 1 Ob 256/08s, 28.01.2009
- Die oberstgerichtliche Judikatur, dass Dritte, auch Verwandte des Betroffenen, kein Rekursrecht haben, kann im Hinblick auf den klaren Gesetzestext des § 127 AußStrG 2005 fortgeschrieben werden.OGH 6 Ob 284/05s, 15.12.2005
- Dritte haben im Sachwalterbestellungsverfahren nur ein Anregungsrecht. Mit einer formellen Antragstellung kann eine Parteistellung nicht begründet werden.OGH 6 Ob 284/05s, 15.12.2005
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- § 127 erster Satz AußStrG 2005 ist dahin auszulegen, dass - in Abkehr von der Rechtsprechung zu § 249 Abs 2 AußStrG (alt) - auch diejenige Person, die im angefochtenen Beschluss als (endgültiger) Sachwalter bestellt wurde, ungeachtet dessen, dass die Sachwalterbestellung noch nicht rechtskräftig ist, (auch) im Namen und Interesse des Betroffenen Rekurs gegen die Sachwalterbestellung erheben kann.OGH 6 Ob 201/05k, 06.10.2005
- Rekurslegitimation des einstweiligen Sachwalters gegen die Erweiterung seines Aufgabenbereichs bejaht.OGH 6 Ob 55/99b, 22.04.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0048288 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 5 Ob 224/21h, 27.01.2022, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
AußStrG §238 Abs2; AußStrG 2005 §120; AußStrG 2005 §127
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