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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.10.2018

OGH 6 Ob 189/18i

Worum es ging: Kann das Gericht dem Jugendamt beim Unterhalt Weisungen erteilen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Soweit der Jugendwohlfahrtsträger als Vertreter des Kindes bei Unterhaltsvorschüssen tätig wird, steht er nicht unter der Aufsicht des Pflegschaftsgerichts. Das Gericht darf ihm in diesem Bereich weder Weisungen noch Aufträge geben.

Ja. Ein Streit über Unterhalt bleibt auch dann eine Familiensache, wenn nicht der Unterhaltsberechtigte selbst klagt, sondern eine Stelle, die den Unterhalt vorgestreckt hat. Deshalb steht der Weg zum Obersten Gerichtshof unabhängig vom Wert des Streits offen.

Haben Sie den Unterhalt für ein Kind gezahlt, den eigentlich der Vater schuldet, und verlangen Sie das Geld von ihm zurück, ist dafür das Bezirksgericht zuständig. Das gilt unabhängig davon, wie hoch der Betrag ist.

Ja. Zu den Streitigkeiten über den gesetzlichen Unterhalt zählt jede Rechtsfrage des Unterhaltsrechts. Dazu gehören auch die Anfechtung eines Unterhaltsvergleichs, der Streit darüber, ob die Verpflichtung erloschen ist, und die Rückforderung zu viel gezahlten Unterhalts.

Ja. Dieser Anspruch wird in jeder Hinsicht wie ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch behandelt. Für ihn gelten daher dieselben Regeln, etwa bei der Bewertung für die Zuständigkeit des Gerichts.

Sobald der Beschluss über die Unterhaltsvorschüsse zugestellt ist, vertritt der Jugendwohlfahrtsträger das Kind bei der Durchsetzung sämtlicher Unterhaltsansprüche, auch jener, die schon vorher entstanden sind. Er hat dabei alle Unterhaltsinteressen des Kindes allein wahrzunehmen. Der bisherige gesetzliche Vertreter verliert insoweit seine Befugnis und kann zum Beispiel keine Erhöhung mehr beantragen.

Im ordentlichen Gerichtsverfahren mit einer Klage, nicht im Außerstreitverfahren. Wollen Sie die Erben des verstorbenen Vaters zur Unterhaltsleistung heranziehen, müssen Sie den Prozessweg wählen.

Ja. Der Anspruch nach dem Unterhaltsschutzgesetz steht Ihnen selbst gegen den Dritten zu. Er ist ein eigener Anspruch und nicht bloß vom Anspruch gegen den Unterhaltspflichtigen abgeleitet.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1042 ABGB § 167 ABGB § 210 ABGB § 214 ABGB § 220 ABGB § 233 ABGB § 950 JN Art. 114 JN § 49 ZPO § 27 ZPO § 52

Entscheidungstext

54 Absätze, 19.096 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.10.2018

Geschäftszahl

6Ob189/18i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj T* M*, vertreten durch das Land Niederösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagten Parteien 1. A* N*, 2. R* N*, wegen 6.825 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 27. Juni 2018, GZ 21 R 73/18w-14, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Tulln vom 26. Februar 2018, GZ 11 C 1535/17h-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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