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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.03.2025 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 ObA 3/25m

Worum es ging: Haftet ein Vorstandsmitglied für alle Fehler der Genossenschaft?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nach außen ist die Vertretungsmacht des Vorstands nicht einschränkbar, die Geschäftsführung im Innenverhältnis dagegen schon. Wurde einem Vorstandsmitglied nur ein bestimmter Aufgabenbereich übertragen, muss es die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns nur dort wahrnehmen. Es haftet der Genossenschaft daher nur für sein Verschulden bei den ihm übertragenen Aufgaben.

Die Bestellung zum Organ und der zugrunde liegende Vertrag sind streng zu trennen. Wird die Bestellung widerrufen, sagt das für sich noch nichts über das Schicksal des Vertragsverhältnisses aus.

Ob eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt war, lässt sich immer nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilen. Deshalb liegt darin keine Rechtsfrage, die über den Fall hinausreicht.

Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 UGB § 48 UGB § 52 UGB § 54 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

27 Absätze, 7.652 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.03.2025

Geschäftszahl

8ObA3/25m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Matzka und Mag. Dr. Sengstschmid sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und FOI Tamara Haller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag.a M* A*, vertreten durch die Teicht Jöchl Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei R* eG, *, vertreten durch Mag. Johannes Mutz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Dezember 2024, GZ 7 Ra 30/24x-82, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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