Muss ich den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich erklären?
betrifft Vertragsparteien, Käufer, Besteller, Unternehmer
Nein, er kann sich auch aus Ihrem Verhalten ergeben. Dabei muss aber klar werden, dass Sie den Austausch der Leistungen endgültig nicht mehr wollen. Dass ein Besteller trotz mehrfacher Mahnungen die Anzahlung nicht leistet und die Arbeit nicht abruft, genügt dafür noch nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 25.02.2021 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1967)
Die Rücktrittserklärung nach § 918 ABGB kann auch schlüssig erfolgen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Durch Änderung des Prozessstandpunkts samt Klageänderung.OGH 2 Ob 200/18b, 29.04.2019
- Wenn der Werkbesteller trotz mehrfacher Mahnungen die<br/>Anzahlung nicht leistet und die in Auftrag gegebene Arbeit nicht<br/>abruft, so ist daraus noch nicht zweifelsfrei im sinne des § 863 ABGB<br/>eine Vertragsrücktrittserklärung zu erschließen.OGH 5 Ob 522/81, 24.02.1981
- Der Rücktritt muß nicht in formeller Weise erklärt werden,<br/>es muß nur der klare Wille des Gläubigers zum Ausdruck kommen, daß er<br/>den Austausch der Leistungen oder der restlichen Leistungen nicht<br/>mehr will.OGH 4 Ob 555/75, 08.07.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014396 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 18.
- OGH 2 Ob 178/20w, 25.02.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 200/18b, 29.04.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 209/18s, 27.11.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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