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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.12.2019 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 136/19i

Worum es ging: Kann ich noch etwas tun, wenn ich nicht gehört wurde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wurden Sie im Verfahren erster Instanz nicht gehört, ist dieser Mangel behoben, wenn Sie Ihren Standpunkt im Rechtsmittel darlegen konnten. Das gilt aber nicht, wenn Ihr Recht auf Gehör in wesentlichen Punkten verletzt wurde.

Ja. Das Recht, eine verkaufte Sache wieder einzulösen, unterliegt der allgemeinen Verjährung von dreißig Jahren. Ist das Wiederkaufsrecht an eine Bedingung geknüpft, beginnt die Frist frühestens dann zu laufen, wenn dieser Fall eintritt.

Ein Wiederkaufsrecht kann auch zugunsten einer juristischen Person begründet werden, also etwa zugunsten einer Gesellschaft oder einer Gemeinde.

Die gesetzliche Regelung über das Wiederkaufsrecht ist zwingend. Davon können Sie also nicht durch eine Vereinbarung abweichen.

Ein Vorkaufsrecht kann auch zugunsten einer juristischen Person eingeräumt werden, etwa einer Gesellschaft oder einer Gemeinde. Es endet, wenn diese juristische Person untergeht.

Nur wenn sich die Sachlage geändert hat. Bei unveränderter Lage wird ein neuerlicher Antrag zurückgewiesen, auch wenn Sie ihn zusätzlich rechtlich begründen. Zur Sachlage gehören auch Art und Umfang der vorgelegten Urkunden; ein neuer Vertrag ist eine Änderung.

Bei einer Verschmelzung werden zwei Gesellschaften zu einer. Es kommt zu keiner Abwicklung, sondern alle Rechte und Pflichten gehen auf einmal über. Wie sich das auf ein bestehendes Gesellschaftsverhältnis auswirkt, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.

Bei einer Verschmelzung gehen alle Rechte und Pflichten auf die aufnehmende Gesellschaft über, und die Vertragspartner müssen das hinnehmen. Für die Erhöhung des Mietzinses bei Geschäftsräumen zählt ein solcher Übergang des gesamten Vermögens nicht. Der Vermieter kann daraus also keine Erhöhung ableiten.

Die Verschmelzung ist eine Einrichtung des Gesellschaftsrechts. Sie ist nur in jenen Fällen erlaubt, die das Gesetz ausdrücklich vorsieht. Darüber hinaus lassen sich Gesellschaften nicht einfach vereinigen.

Die aufnehmende Gesellschaft tritt in jeder rechtlichen Hinsicht an die Stelle der übertragenden. Aus den bisher selbstständigen Gesellschaften wird eine einzige Rechtsperson. Wirksam wird das mit der Eintragung im Firmenbuch.

In diesem Verfahren nicht. Die Bereinigung des Grundbuchs von unzulässigen oder gegenstandslosen Eintragungen erfolgt von Amts wegen. Sie können das Gericht nur anregen, tätig zu werden; ein eigenes Antragsrecht und ein Rechtsmittel haben Sie nicht. Daneben kann aber eine Berichtigung in Betracht kommen.

Nein. Diese Berichtigung ist nur möglich, wenn sich die Rechtslage nachträglich außerhalb des Grundbuchs geändert hat und das noch nicht eingetragen ist. Dass eine Eintragung von Anfang an auf fehlerhafter Grundlage beruhte oder sich die Rechtsprechung geändert hat, genügt nicht.

Sie müssen nachweisen, dass sich die Rechtslage außerhalb des Grundbuchs bereits geändert hat und die Eintragung nur noch nachvollzogen wird. Dieser Nachweis tritt an die Stelle der sonst nötigen Urkunden. Eine bloße Kopie reicht dafür nicht, sie muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.

Ja. Eine Berichtigung setzt voraus, dass sich die Rechtslage außerhalb des Grundbuchs bereits geändert hat, und sie ist eine Eintragung wie jede andere. Betrifft sie einen Rechtserwerb an einem Grundstück, müssen daher auch die Voraussetzungen des Grundverkehrsrechts erfüllt sein.

Nein. Über ein Rechtsmittel in Grundbuchsachen wird ohne Anhörung der Gegenseite entschieden; eine dennoch eingebrachte Antwort wird zurückgewiesen. Wer dadurch in erster Instanz nicht gehört wurde, kann sein Recht mit einer Löschungsklage verfolgen.

Die Eintragung verstärkt Ihr Recht: Sie können die Sache dann auch von einem Dritten herausverlangen, der sie inzwischen erworben hat. Inhaltlich erweitert wird das Recht dadurch nicht, es bleibt in den Grenzen, die das Gesetz zieht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1068 ABGB § 1070 ABGB § 1072 ABGB § 1074 ABGB § 1459 ABGB § 1479 ABGB § 1481 ABGB § 26 AußStrG § 12 GBG 1955 § 131 GBG 1955 § 136 GBG 1955 § 94

Entscheidungstext

102 Absätze, 23.636 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.12.2019

Geschäftszahl

5Ob136/19i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin M* GmbH, *, vertreten durch Mag. Gregor Kohlbacher, Rechtsanwalt in Graz, wegen Berichtigung gemäß § 136 GBG in den EZZ * und * KG *, über den Revisionsrekurs der Einschreiterin N* GmbH, *, vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 1. Juli 2019, AZ 1 R 93/19x, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liezen vom 17. Mai 2019, TZ 1249/2019, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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