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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 08.10.2024 · Fall aus Niederösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 16/24z

Worum es ging: Ist ein Geschäft ungültig, weil es eine Vorschrift umgehen soll?

Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Geschäft, mit dem eine Vorschrift umgangen werden soll, ist nicht schon deshalb ungültig. Es wird nach jener Regel beurteilt, die für das in Wahrheit gewollte Geschäft gilt. Braucht dieses eine Genehmigung, bleibt es so lange in der Schwebe, bis die Genehmigung erteilt oder versagt wird oder feststeht, dass keine nötig ist.

Für ein Umgehungsgeschäft genügt es, dass das Geschäft von außen betrachtet Sinn und Zweck der umgangenen Vorschrift vereitelt. Auf eine besondere Umgehungsabsicht der Beteiligten kommt es nicht an. Es ist auch nicht nötig, dass jemand die Nichtigkeit in Kauf genommen hat.

Ein gesetzliches Verbot kann auch Geschäfte erfassen, die dem Wortlaut nach nicht dagegen verstoßen, im Ergebnis aber seinen Zweck vereiteln. Ob die Beteiligten das Verbot bewusst umgehen wollten, spielt dabei keine Rolle.

Für ein Umgehungsgeschäft ist nötig, dass sich die Beteiligten bewusst waren, die gesetzlichen Grenzen zu umgehen, etwa die Obergrenzen beim Mietzins. Eine besondere, eigens nachgewiesene Umgehungsabsicht ist dafür aber nicht erforderlich.

Ob die umgangene Vorschrift auf das Umgehungsgeschäft dennoch anzuwenden ist, richtet sich nach ihrem Zweck. Würde dieser Zweck vereitelt, wenn man das Umgehungsgeschäft zulässt, dann gilt die Vorschrift auch dafür.

Ein Umgehungsgeschäft liegt vor, wenn Sie die Folgen einer Vorschrift dadurch vermeiden, dass Sie ein Geschäft schließen, das dem Wortlaut nach nicht unter diese Vorschrift fällt. Dieses Geschäft erfüllt aber denselben Zweck wie das verbotene.

Ein Geschäft, mit dem eine gesetzliche Regel umgangen wird, ist nur dann nichtig, wenn die Beteiligten die Umgehung beabsichtigt haben.

Wurde einem Geschäft die behördliche Genehmigung rechtskräftig versagt, ist ein Ersatzgeschäft ungültig, das denselben Zweck verfolgt. Der andere Name des Vertrags ändert daran nichts.

Ist für den Erwerb eines Grundstücks durch eine ausländische Person eine behördliche Genehmigung nötig, darf sie nicht umgangen werden. Ein Geschäft, das diese Genehmigungspflicht umgehen soll, ist unerlaubt und ungültig.

Wenn Sie ein Geschäft nur deshalb in eine bestimmte Form kleiden, um eine gesetzliche Regel zu vermeiden, hilft Ihnen das nichts. Es gilt trotzdem jene Regel, die für das eigentlich gewollte Geschäft gilt. Sonst könnte der Zweck des Gesetzes leicht ausgehebelt werden.

Bei einer Verschmelzung werden zwei Gesellschaften zu einer. Es kommt zu keiner Abwicklung, sondern alle Rechte und Pflichten gehen auf einmal über. Wie sich das auf ein bestehendes Gesellschaftsverhältnis auswirkt, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.

Bei einer Verschmelzung gehen alle Rechte und Pflichten auf die aufnehmende Gesellschaft über, und die Vertragspartner müssen das hinnehmen. Für die Erhöhung des Mietzinses bei Geschäftsräumen zählt ein solcher Übergang des gesamten Vermögens nicht. Der Vermieter kann daraus also keine Erhöhung ableiten.

Die Verschmelzung ist eine Einrichtung des Gesellschaftsrechts. Sie ist nur in jenen Fällen erlaubt, die das Gesetz ausdrücklich vorsieht. Darüber hinaus lassen sich Gesellschaften nicht einfach vereinigen.

Die aufnehmende Gesellschaft tritt in jeder rechtlichen Hinsicht an die Stelle der übertragenden. Aus den bisher selbstständigen Gesellschaften wird eine einzige Rechtsperson. Wirksam wird das mit der Eintragung im Firmenbuch.

Nein. Diese Berichtigung ist nur möglich, wenn sich die Rechtslage nachträglich außerhalb des Grundbuchs geändert hat und das noch nicht eingetragen ist. Dass eine Eintragung von Anfang an auf fehlerhafter Grundlage beruhte oder sich die Rechtsprechung geändert hat, genügt nicht.

Sie müssen nachweisen, dass sich die Rechtslage außerhalb des Grundbuchs bereits geändert hat und die Eintragung nur noch nachvollzogen wird. Dieser Nachweis tritt an die Stelle der sonst nötigen Urkunden. Eine bloße Kopie reicht dafür nicht, sie muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.

Ja. Eine Berichtigung setzt voraus, dass sich die Rechtslage außerhalb des Grundbuchs bereits geändert hat, und sie ist eine Eintragung wie jede andere. Betrifft sie einen Rechtserwerb an einem Grundstück, müssen daher auch die Voraussetzungen des Grundverkehrsrechts erfüllt sein.

Beim Scheingeschäft täuschen die Beteiligten die Vertragsgestaltung nur vor. Beim Umgehungsgeschäft wollen sie den Vertrag wirklich, aber so, dass eine bestimmte gesetzliche Regel nicht greift. Ein solches Geschäft verstößt zwar nicht gegen den Wortlaut des Gesetzes, vereitelt aber dessen Zweck.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879 ABGB § 916 AußStrG § 71 GBG 1955 § 136 MRG § 2

Entscheidungstext

142 Absätze, 28.608 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.10.2024

Geschäftszahl

5Ob16/24z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und die Hofräte Dr. Steger und Dr. Weber als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerinnen 1. Republik Österreich *, 2. S*gesellschaft mbH, *, beide vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17–19, 1011 Wien, wegen Einverleibung eines Fruchtgenussrechts und anderer Grundbuchshandlungen ob den EZ * KG *, EZ * KG * und EZ * KG *, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 29. August 2023, AZ 22 R 184/23y, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 21. Juni 2023, TZ 4760/2023, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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