Darf ich mich für mein Verhalten auf die Kunstfreiheit berufen?
betrifft Künstler, Nachbarn, Wissenschaftler, Studierende
Die Freiheit der Kunst ist ohne ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt gewährleistet. Trotzdem bleibt auch ein Künstler bei seinem Schaffen an die allgemeinen Gesetze gebunden. Die Behörde muss aber abwägend berücksichtigen, dass die beanstandete Tätigkeit im Schutzbereich der Kunstfreiheit liegt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 27.06.2023 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Ungeachtet der Tatsache, dass die Freiheit der Kunst ohne Gesetzvorbehalt gewährleistet ist, bleibt auch ein Künstler in seinem Schaffen an die allgemeinen Gesetze gebunden. Ein künstlerische Tätigkeit (Klavierspielen) dispensiert deshalb nicht schlechthin von der Einhaltung der Vorschrift des Art VIII EGVG, doch ist die Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen gehalten, die Tatsache, dass es sich bei der inkriminierten Tätigkeit um eine im Schutzbereich des Art 17a StGG liegende Betätigung handelt, abwägend zu berücksichtigen.
VfGH vom 07.12.1987, B 1218/86; Veröff: JBl 1988,645
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Aus der Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre kann kein Recht abgeleitet werden, Studierende oder Mitarbeiter in ihrer Ehre zu verletzen.OGH 8 ObA 36/23m, 27.06.2023
- Hier: Die allgemeine Regelung des § 2b Abs 2 Z 2 BThPG ist in keiner Weise geeignet, in die Freiheit der Kunst einzugreifen.OGH 8 ObA 15/08a, 03.04.2008
- Eine allgemeine Verhaltensnorm wie eine baurechtliche Vorschrift, das Verbot der unnötigen Erregung störenden Lärms oder eine Abgabenpflicht können für sich allein nicht als Beschränkung der Freiheit der Kunst gewertet werden. Erst die Kriterien, nach denen eine solche Vorschrift anzuwenden ist, können nach Zielsetzung und Auswirkung allenfalls mit dem Recht auf Freiheit der Kunst in Konflikt geratenOGH 8 ObA 15/08a, 03.04.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049493 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 8 ObA 36/23m, 27.06.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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