Was muss ich vorbringen, wenn mein Foto veröffentlicht wurde?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 25.02.2025 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Beurteilung eines immateriellen Schadenersatzes nach § 16 Abs 2 UWG aF (idF BGBl I Nr 448/1984).OGH 4 Ob 91/24x, 25.02.2025
- Wer wegen einer Urheberrechtsverletzung die Abgeltung immateriellen Schadens verlangt, muss daher darlegen, welche Nachteile persönlicher Art entstanden sind und warum er das Verhalten des Schädigers als besondere Kränkung empfindet.OGH 4 Ob 120/03f, 19.08.2003
- Ergibt sich aber schon aus der Behauptung der im konkreten Einzelfall beeinträchtigten Interessen eine solche empfindliche Kränkung, dann hat der Kläger damit auch schon die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens gemäß § 87 Abs 2 UrhG dargetan.OGH 4 Ob 2059/96i, 29.05.1996
- Wurden aber berechtigte Interessen des Abgebildeten schon dadurch verletzt, daß der Abgebildete durch die beanstandete Bildnisveröffentlichung in aller Öffentlichkeit lächerlich gemacht wurde, dann ist die Behauptung, dem öffentlichen Spott ausgesetzt worden zu sein ausreichend für die Voraussetzungen des Ersatzes gemäß § 87 Abs 2 UrhG.OGH 4 Ob 30/90, 08.05.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0078172 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 4 Ob 91/24x, 25.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 210/23k, 26.04.2024, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
UrhG §78; UrhG §86; UrhG §87 Abs2; UWG §16 Abs2 idF BGBl I Nr 448/1984
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn die bloße Information der Öffentlichkeit über die Rechtswidrigkeit nicht ausreicht, um die Wirkung des nachteiligen Zusammenhangs zu beseitigen, besteht kein berechtigtes Interesse an einer Veröffentlichung. Das Veröffentlichungsbegehren ist dann nicht berechtigt.
Auch wenn Ihrem Begehren stattgegeben wird, folgt daraus noch nicht zwingend, dass das Urteil veröffentlicht werden darf. In jedem einzelnen Fall ist zu prüfen, ob Sie ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung haben.