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Was muss ich vorbringen, wenn mein Foto veröffentlicht wurde?

günstig für Beklagter betrifft Abgebildete, Medien, Kläger
Wollen Sie wegen der Veröffentlichung Ihres Bildes eine Entschädigung, müssen Sie konkret schildern, worin die besonders empfindliche Kränkung liegt. Die allgemeine Formel, das Begehren werde auf alle denkbaren Rechtsgründe gestützt, ersetzt dieses Vorbringen nicht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 25.02.2025 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1989)

Es ist Sache des Klägers, konkrete Behauptungen aufzustellen, daß er durch die Veröffentlichung seines Bildnisses eine besonders empfindliche Kränkung erfahren habe. Die Floskel, daß das Klagebegehren "auf alle nur denkbaren Rechtsgründe, inklusive aller Ansprüche aus dem Persönlichkeit und dem Recht am eigenen Bild, sowohl nach ABGB als auch nach UrhG" gestützt werde, bedeutet nur, daß sich der Kläger nicht auf eine bestimmte rechtliche Qualifikation einengen lassen wollte; sie kann aber das erforderliche konkrete Tatsachenvorbringen nicht ersetzen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0078172 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 11.

Genannte Normen

UrhG §78; UrhG §86; UrhG §87 Abs2; UWG §16 Abs2 idF BGBl I Nr 448/1984

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Bildveröffentlichung in nachteiligem Zusammenhang

Wenn die bloße Information der Öffentlichkeit über die Rechtswidrigkeit nicht ausreicht, um die Wirkung des nachteiligen Zusammenhangs zu beseitigen, besteht kein berechtigtes Interesse an einer Veröffentlichung. Das Veröffentlichungsbegehren ist dann nicht berechtigt.

günstig für Kläger Berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung

Auch wenn Ihrem Begehren stattgegeben wird, folgt daraus noch nicht zwingend, dass das Urteil veröffentlicht werden darf. In jedem einzelnen Fall ist zu prüfen, ob Sie ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung haben.

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