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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.06.2023 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 ObA 36/23m

Worum es ging: Darf mein Chef meine Arbeit kritisieren, auch zu Unrecht?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ihr Arbeitgeber darf Ihre Arbeitsleistung und Ihre fachliche Eignung sachlich kritisieren, solange er das nicht in beleidigender Form tut. Eine solche Kritik ist auch dann keine Ehrverletzung, wenn sie objektiv unrichtig ist oder auf einem Irrtum beruht.

Wer eine Verfehlung nicht sofort mit der Entlassung beantwortet, zeigt damit meist, dass ihm die Weiterbeschäftigung zumutbar ist. Nicht jede Verzögerung bedeutet aber einen Verzicht, etwa wenn die allein zuständige Person auf Geschäftsreise war. Sie müssen im Verfahren zumindest andeuten, dass Ihr Arbeitgeber verzichtet hat; die bloßen Daten von Vorfall und Entlassung genügen nicht.

Bei Firmen und anderen Organisationen dauert eine Entscheidung länger als bei einer einzelnen Person. Verzögerungen werden anerkannt, wenn sie sachlich begründet sind. Muss zuvor ein Disziplinarverfahren geführt werden und wird dieses sofort und ohne unnötige Verzögerung durchgeführt, ist die Entlassung nicht verspätet.

Ob eine Äußerung eine Entlassung rechtfertigt und ob eine Weiterbeschäftigung zumutbar bleibt, hängt immer vom Einzelfall ab. Es kommt unter anderem darauf an, welche Stellung Sie im Betrieb haben, welchen Bildungsgrad Sie besitzen, um welche Art von Betrieb es sich handelt, welcher Umgangston dort herrscht, bei welcher Gelegenheit die Äußerung fiel und wie Sie sich bisher verhalten haben.

An Angestellte in leitender Stellung werden strengere Anforderungen gestellt. Untreue liegt nur vor, wenn sich das Verhalten bewusst gegen die Interessen des Arbeitgebers richtet; für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit genügt schon fahrlässiges Handeln. Wichtiger als ein tatsächlicher Schaden ist die begründete Befürchtung, dass die Belange des Arbeitgebers gefährdet sind.

Beleidigen Sie einen Mitbediensteten so schwer, dass ein Mensch mit normalem Ehrgefühl darauf nur mit dem Abbruch der Beziehung reagieren könnte, rechtfertigt das eine Entlassung. Ob es so weit ist, beurteilt sich nach den Umständen, unter denen die Äußerung gefallen ist.

Ob eine Entlassung rechtzeitig ist, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falles ab. War das Zögern in der Sachlage begründet, verliert Ihr Arbeitgeber sein Entlassungsrecht nicht. In einem solchen Fall wurden drei Tage als rechtzeitig angesehen.

Die Freiheit der Kunst ist ohne ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt gewährleistet. Trotzdem bleibt auch ein Künstler bei seinem Schaffen an die allgemeinen Gesetze gebunden. Die Behörde muss aber abwägend berücksichtigen, dass die beanstandete Tätigkeit im Schutzbereich der Kunstfreiheit liegt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AngG Art. 1 § 27 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

24 Absätze, 6.347 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Geschäftszahl

8ObA36/23m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Univ.-Prof. Dr. H*, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A* Universität *, vertreten durch Mag. Johannes Mutz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, in eventu Entlassungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. März 2023, GZ 6 Ra 57/22g-110, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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