Zum Inhalt springen

Welcher Zeitpunkt zählt bei meinem Antrag ans Grundbuch?

betrifft Antragsteller, Grundeigentümer, Käufer, Kreditgeber
Der Zeitpunkt, in dem Ihr Antrag beim Grundbuchsgericht eingelangt ist. Danach richtet sich die Beurteilung auch in den höheren Instanzen. Spätere Änderungen der Sach- oder Rechtslage bleiben unbeachtet, ebenso die nachträgliche Aufhebung eines Bescheides, die nur für die Zukunft wirkt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 23.01.2017 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

Für die Beurteilung des Grundbuchsgesuchs ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem dieses bei dem Grundbuchsgericht einlangte (§ 93 GBG). Dies gilt auch für das Rekursgericht (EvBl 1959/367) und folgerichtig auch für den OGH. Auf die spätere Aufhebung eines Bescheides nach § 68 Abs 4 lit d AVG kommt es daher umso weniger an, als die Aufhebung von Bescheiden nach der genannten Gesetzesstelle nach herrschender Meinung nur ex nunc wirkt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049588 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Eigentum und Grundbuch · Maßgeblicher Zeitpunkt beim Grundbuchsgesuch
Eigentum und Grundbuch · Spätere Aufhebung eines Bescheides
Eigentum und Grundbuch · Maßgeblicher Zeitpunkt im Grundbuchsverfahren
Eigentum und Grundbuch · Rang nach Einlangen der Eingabe
Insolvenz · Grundbuchsrang bei Insolvenz des Eigentümers