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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.01.2017

OGH 5 Ob 179/16h

Worum es ging: Wann verliere ich das Eigentum an der enteigneten Fläche?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Mit dem Vollzug der rechtskräftigen Enteignung geht das Eigentum auf den Enteigner über. Dafür genügt die freiwillige Übergabe oder die zwangsweise Einweisung nach Leistung der Entschädigung; auf den bloßen Erlag der Entschädigungssumme kommt es nicht an. Danach können Sie sich nicht mehr auf Ihr Eigentum an dieser Fläche berufen.

Ja. Der Enteigner leitet sein Eigentum nicht vom Enteigneten ab, sondern erwirbt es neu und grundsätzlich lastenfrei, und zwar auch frei von Miet- und Pachtverträgen. Er übernimmt keine Pflichten gegenüber den Bestandnehmern des Enteigneten und kann mit Räumungsklage vorgehen. Sie können sich nur an Ihren Vertragspartner halten.

Nein. Im Grundbuchverfahren werden keine Kosten zugesprochen, auch nicht für ein erfolgreiches Rechtsmittel oder für eine Anmerkung. Jeder trägt seinen Aufwand selbst.

Ob eine Entscheidung rechtskräftig ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und haftet der Entscheidung als Eigenschaft an. Eine Bestätigung, die mit dem Akteninhalt nicht übereinstimmt, ändert daran nichts. Auch dass es sich dabei um eine öffentliche Urkunde handelt, macht keinen Unterschied.

Der Zeitpunkt, in dem Ihr Antrag beim Grundbuchsgericht eingelangt ist. Danach richtet sich die Beurteilung auch in den höheren Instanzen. Spätere Änderungen der Sach- oder Rechtslage bleiben unbeachtet, ebenso die nachträgliche Aufhebung eines Bescheides, die nur für die Zukunft wirkt.

Ja. Die Ausfertigung eines Notariatsakts gilt für das Grundbuch als Original. Besteht sie darin, dass der gesamte Notariatsakt samt Vollmacht kopiert, gebunden und vom Inhaber der Urschrift beglaubigt wurde, hat auch die beigebundene Vollmacht die Eigenschaft eines Originals. Bei öffentlichen Urkunden genügt die Vorlage einer Ausfertigung.

Nein. Für die Beurteilung Ihres Grundbuchsgesuchs zählt der Zeitpunkt, in dem es beim Gericht eingelangt ist. Wird ein Bescheid erst danach von der Behörde aufgehoben, ändert das nichts, eine solche Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. Das gilt auch für die höheren Gerichte.

Ja. Ist eine behördliche Genehmigung Voraussetzung für die Eintragung, muss der Bescheid mit einer Bestätigung der Rechtskraft versehen sein; dasselbe gilt für Bescheide, mit denen nachgewiesen wird, dass keine Genehmigung nötig ist. Ein Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung oder ein Stempel ohne Unterschrift genügt nicht. Fehlt die Bestätigung, wird Ihr Antrag abgewiesen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 365 ABGB § 380 GBG 1955 § 87 GBG 1955 § 93 GBG 1955 § 94

Entscheidungstext

66 Absätze, 21.202 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.01.2017

Geschäftszahl

5Ob179/16h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Grohmann, Mag. Wurzer, Mag. Malesich und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Land N*, vertreten durch *, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Grundstücksveränderungen ob der EZ 65 KG *, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 7. Juli 2016, AZ 7 R 30/16s, mit dem über Rekurs des Einschreiters J* B* sen, *, vertreten durch die Hochleitner Rechtsanwälte GmbH in Perg, der Beschluss des Bezirksgerichts Amstetten vom 29. Dezember 2015, TZ 9007/2015, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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