Wird eine falsche Eintragung im Grundbuch von Amts wegen gelöscht?
günstig für Bestandnehmer betrifft Mieter, Pächter, Grundeigentümer, Käufer
In diesem Fall nicht. Wurde ein Bestandrecht eingetragen, beruht das Recht aber in Wahrheit auf einem Vertrag anderer Art, ist das Grundbuch zwar unrichtig. Eine unzulässige Eintragung, die von Amts wegen zu löschen wäre, liegt aber nicht vor.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 13.03.2018 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Wird ein Bestandrecht gemäß § 9 GBG verbüchert, beruht das Recht aber in Wahrheit auf einem Innominatkontrakt, ist das Grundbuch unrichtig, es liegt aber keine unzulässige Eintragung gemäß § 130 GBG vor.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020435 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 20/18d, 13.03.2018, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 114/17a, 20.07.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1095
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 9
- GBG 1955 § 130
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