Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 94/24s
Worum es ging: Gilt ein Vertrag auch für Fälle, an die niemand dachte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei der Auslegung eines Vertrages kommt es auf den Zweck an, den die Beteiligten mit dem Geschäft verfolgt haben. Fehlt für einen strittigen Punkt eine Regelung, darf das Gericht den Vertrag danach ergänzen. Das gilt auch dann, wenn die Beteiligten in diesem Punkt Unterschiedliches wollten.
Ein schwerer Verfahrensfehler liegt nur dann vor, wenn ein Richter mitentschieden hat, dessen Ablehnung tatsächlich für berechtigt erklärt wurde. Die bloße Ablehnung durch eine Partei genügt nicht. Wird die Ablehnung abgewiesen, bleibt die Entscheidung gültig.
Wenn nach der Absicht der Vertragsparteien gefragt wird, geht es nicht um irgendeinen inneren Willen, den niemand nachprüfen kann. Gemeint ist der Zweck, den das Geschäft haben sollte. Danach richtet sich die Auslegung.
Auf eine Förderung besteht grundsätzlich kein Anspruch. Wurde sie Ihnen aber durch Bescheid oder durch einen Vertrag zugesagt, entsteht ein durchsetzbarer Anspruch. Je nachdem, wie sie zugesagt wurde, klagen Sie beim Verfassungsgerichtshof oder bei den ordentlichen Gerichten.
Eine Förderung ist eine Zuwendung mit Vermögenswert aus öffentlichen Mitteln. Sie wird von einer Verwaltungsstelle oder einer damit betrauten Einrichtung an einen privaten Empfänger geleistet. Der Empfänger verpflichtet sich dafür zu einem Verhalten, das im öffentlichen Interesse liegt.
Eine Förderung nach privatem Recht entsteht durch einen eigenen Vertrag zwischen Förderungsgeber und Empfänger. Ein solches Verhältnis kann auch umfassen, dass Personal auf Kosten des Förderungsgebers zur Verfügung gestellt wird.
Auch wenn eine Behörde oder Gemeinde wie eine Privatperson auftritt, ist sie an den Gleichheitsgrundsatz gebunden. Das gilt gerade bei der Vergabe von Förderungen. Sie darf also nicht willkürlich zwischen Bewerbern unterscheiden.
Bei der Vergabe von Förderungen ist im Zweifel anzunehmen, dass die Stelle nicht hoheitlich, sondern wie ein privater Vertragspartner handelt.
Vor dem ordentlichen Gericht. Die Vergabe von Förderungen zählt in der Regel nicht zum hoheitlichen Handeln, sondern zur Privatwirtschaftsverwaltung. Gemeint ist eine Zuwendung aus öffentlichen Mitteln, für die Sie sich statt eines marktüblichen Entgelts zu einem im öffentlichen Interesse liegenden Verhalten bereit erklären.
Sie wirken wie eine Vertragsschablone. Die Richtlinien regeln Art und Voraussetzungen der Förderung und bestimmen damit auch den Inhalt des Vertrags. Sie sind grundsätzlich keine Verordnungen, sondern werden wie Erklärungen im Zusammenhang mit dem Fördervertrag ausgelegt.
Einen allgemeinen Rechtsanspruch auf die Förderung haben Sie nicht. Wer öffentliche Mittel zur Förderung von Gemeinschaftsanliegen verteilt, steht aber schon vor dem Vertragsabschluss zu allen möglichen Empfängern in einem gesetzlichen Schuldverhältnis, das ihn zur Gleichbehandlung und zu sachlichen Entscheidungen verpflichtet. Ohne sachlichen Grund dürfen Sie also nicht benachteiligt werden.
Der Hinweis, dass ein Gesetz keinen Rechtsanspruch auf eine Leistung einräumt, genügt nicht, um die Leistung zu verweigern. Hat sich eine Gebietskörperschaft in einem solchen Gesetz zur Leistung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet und diese Leistung in anderen Fällen bereits erbracht, muss sie jedem, der die Voraussetzungen erfüllt, dasselbe gewähren. Insoweit können Sie die Leistung einklagen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 24.04.2023, 66 Cg 153/22p-9
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 21.02.2024, 13 R 159/23g-15
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
08.10.2024
Geschäftszahl
1Ob94/24s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Korn und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W* GmbH, *, vertreten durch die Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 235.878,55 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Februar 2024, GZ 13 R 159/23g-15, mit welchem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. April 2023, GZ 66 Cg 153/22p-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.648,45 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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