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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.03.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 7 Ob 193/25w

Worum es ging: Zählt für die Auslegung auch, was nachher geschehen ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Um herauszufinden, was die Vertragspartner wirklich wollten, darf auch ihr Verhalten vor und nach dem Vertragsabschluss herangezogen werden. Nicht nur der Text des Vertrags ist maßgeblich.

Bei der Auslegung einer Erklärung beginnt man beim gewöhnlichen Wortsinn, bleibt dabei aber nicht stehen, sondern sucht die für den Empfänger erkennbare Absicht. Am Ende gilt die Erklärung so, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Wer nur sagt, er habe derzeit nichts gegen jemanden und wolle nicht kündigen, verzichtet damit nicht für die Zukunft auf eine Kündigung.

Eine Förderung nach privatem Recht entsteht durch einen eigenen Vertrag zwischen Förderungsgeber und Empfänger. Ein solches Verhältnis kann auch umfassen, dass Personal auf Kosten des Förderungsgebers zur Verfügung gestellt wird.

Bei der Vergabe von Förderungen ist im Zweifel anzunehmen, dass die Stelle nicht hoheitlich, sondern wie ein privater Vertragspartner handelt.

Vor dem ordentlichen Gericht. Die Vergabe von Förderungen zählt in der Regel nicht zum hoheitlichen Handeln, sondern zur Privatwirtschaftsverwaltung. Gemeint ist eine Zuwendung aus öffentlichen Mitteln, für die Sie sich statt eines marktüblichen Entgelts zu einem im öffentlichen Interesse liegenden Verhalten bereit erklären.

Sie wirken wie eine Vertragsschablone. Die Richtlinien regeln Art und Voraussetzungen der Förderung und bestimmen damit auch den Inhalt des Vertrags. Sie sind grundsätzlich keine Verordnungen, sondern werden wie Erklärungen im Zusammenhang mit dem Fördervertrag ausgelegt.

Auch bei einem Förderungsvertrag kommt es darauf an, wie ein redlicher Empfänger die Erklärungen des Vertragspartners verstehen durfte. Mangels ausdrücklicher Abweichung darf man annehmen, dass die Erklärungen den jeweiligen Förderungsbestimmungen entsprechen. Interne Erlässe, die Ihnen nicht bekannt sind, und nicht bekannt gegebene Absprachen mit anderen Stellen werden nicht Teil des Vertrags.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1042 ZPO Art. 41 ZPO § 502

Entscheidungstext

94 Absätze, 31.177 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.03.2026

Geschäftszahl

7Ob193/25w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* H*, vertreten durch die Erwachsenenvertreterin Mag. M* S*, vertreten durch die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Fonds Soziales Wien, 1030 Wien, Guglgasse 7–9, vertreten durch Dr. Alexander Neurauter, Dr. Martin Neuwirth, Rechtsanwälte in Wien, wegen 5.710,32 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 17. Juni 2025, GZ 64 R 39/25w-38, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 25. Februar 2025, GZ 29 C 103/24z-33, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie lauten:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 5.710,32 EUR samt 4 % Zinsen pa aus 145,32 EUR seit 15. 12. 2021, aus 265 EUR seit 15. 1. 2022, aus 265 EUR seit 15. 2. 2022, aus 265 EUR seit 15. 3. 2022, aus 265 EUR seit 15. 4. 2022, aus 265 EUR seit 15. 5. 2022, aus 265 EUR seit 15. 6. 2022, aus 265 EUR seit 15. 7. 2022, aus 265 EUR seit 15. 8. 2022, aus 265 EUR seit 15. 9. 2022, aus 265 EUR seit 15. 10. 2022, aus 265 EUR seit 15. 11. 2022, aus 265 EUR seit 15. 12. 2022, aus 265 EUR seit 15. 1. 2023, aus 265 EUR seit 15. 2. 2023, aus 265 EUR seit 15. 3. 2023, aus 265 EUR seit 15. 4. 2023, aus 265 EUR seit 15. 5. 2023, aus 265 EUR seit 15. 6. 2023, aus 265 EUR seit 15. 7. 2023, aus 265 EUR seit 15. 8. 2023 und aus 265 EUR seit 15. 9. 2023 zu bezahlen sowie die mit 4.025,43 EUR (darin enthalten 615,07 EUR an USt und 335 EUR an USt-freien Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.394,04 EUR (darin enthalten 307,84 EUR an USt und 1.547 EUR an USt-freien Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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