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Haftet der Staat für Schäden bei der Betreuung im Heim?

günstig für Staat betrifft Kinder, Eltern, Jugendwohlfahrt
Nicht nach dem Amtshaftungsrecht. Die Pflege und Betreuung eines Kindes in einem Heim gilt nicht als hoheitliches Handeln. Die Verfügung, mit der das Kind eingewiesen wurde, und vorläufige Maßnahmen der Jugendwohlfahrt sind dagegen hoheitlich.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 28.01.2016 (5 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1966)

Die Pflege und Betreuung eines Kindes in einem Heim, in das das Kind als Maßnahme der Fürsorgeerziehung eingewiesen wurde, stellt keinen Akt der Hoheitsverwaltung dar.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049758 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Genannte Normen

AHG §1 Bb; AHG §1 Abs1 Ba

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