Haftet der Staat für Schäden bei der Betreuung im Heim?
günstig für Staat betrifft Kinder, Eltern, Jugendwohlfahrt
Nicht nach dem Amtshaftungsrecht. Die Pflege und Betreuung eines Kindes in einem Heim gilt nicht als hoheitliches Handeln. Die Verfügung, mit der das Kind eingewiesen wurde, und vorläufige Maßnahmen der Jugendwohlfahrt sind dagegen hoheitlich.
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 28.01.2016 (5 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1966)
Die Pflege und Betreuung eines Kindes in einem Heim, in das das Kind als Maßnahme der Fürsorgeerziehung eingewiesen wurde, stellt keinen Akt der Hoheitsverwaltung dar.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Siehe RIS-Justiz RS0128807.OGH 1 Ob 19/13w, 11.04.2013
- Die Betreuung und Förderung von Personen nach § 11 Abs 2 Z 3 Oö ChG (früher § 12 Oö BhG) erfolgt - ähnlich wie Ausbildung und Betreuung im Rahmen des Schulunterrichts - hoheitlich.OGH 1 Ob 19/13w, 11.04.2013
- Nimmt also der Jugendwohlfahrtsträger seine Kompetenz zur Ergreifung vorläufiger Maßnahmen der Pflege und Erziehung gemäß § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB - hier durch Unterbringung eines Kindes in einem Kriseninterventionszentrum, um die gedeihliche Entwicklung des Minderjährigen zu gewährleisten - in Anspruch, so handelt er hoheitlich.OGH 1 Ob 58/05v, 27.09.2005
- Wohl aber ist jene Verfügung, aufgrund derer das Kind in die Anstalt eingewiesen wurde, als Akt der Hoheitsverwaltung zu sehen (so schon 1 Ob 49/05w).OGH 1 Ob 58/05v, 27.09.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049758 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 1 Ob 258/15w, 28.01.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
AHG §1 Bb; AHG §1 Abs1 Ba
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