Haftet der Staat für das Gutachten eines Amtssachverständigen?
betrifft Unternehmer, Bauwerber, Behörden
Erstattet ein Amtssachverständiger ein Gutachten in Erfüllung seiner Amtspflicht, ist das nur dann hoheitliches Handeln, wenn es zu einer hoheitlich zu besorgenden Verwaltungsaufgabe gehört. Nur dann kommt eine Haftung des Rechtsträgers dafür in Betracht.
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Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 19.12.2024 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2005)
Erstattet der Amtssachverständige eines Rechtsträgers ein Gutachten in Erfüllung seiner Amtspflicht, so ist diese Tätigkeit nur dann als Hoheitsakt zu qualifizieren, wenn sie einer hoheitlich wahrzunehmenden Verwaltungsmaterie zuzuordnen ist.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120112 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 1 Ob 67/24w, 19.12.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 79/16y, 24.05.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
AHG §1 Abs1 Ba; AHG §1 Abs2 Ba
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