Handelt die Jugendhilfe bei Gefahr als Behörde oder privat?
betrifft Eltern, Kinder, Kinder- und Jugendhilfe, Geschädigte
Wenn die Kinder- und Jugendhilfe wegen Gefahr in Verzug selbst Maßnahmen der Pflege und Erziehung setzt, handelt sie dabei nicht als Behörde. Sie wird vielmehr im Bereich des Privatrechts tätig. Davon hängt ab, auf welchem Weg Ansprüche geltend zu machen sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 2021, zuletzt bestätigt am 23.04.2026 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2021)
Trifft der Kinder- und Jugendhilfeträger (bei Annahme von Gefahr in Verzug) Maßnahmen der Pflege und Erziehung selbst, wird er privatrechtlich (und nicht hoheitlich) tätig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dasselbe gilt für Vertretungshandlungen des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach § 208 ABGB und Stellungnahmen nach § 106 AußStrG.OGH 1 Ob 46/23f, 25.04.2023
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133567 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 4.
- OGH 9 Ob 127/25d, 23.04.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 36/25d, 10.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 46/23f, 25.04.2023, Fall aus Burgenland
Im Gesetz
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