OGH 1 Ob 258/15w
Worum es ging: Darf sich die Gegenseite auf Verjährung berufen, wenn sie mich hinhielt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Haben Sie die Frist nur deshalb versäumt, weil das Verhalten der Gegenseite dazu geführt hat, verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn sich diese nun auf die Verjährung beruft.
Ja. Für die Unterbrechung der Verjährung reicht es, wenn der Schuldner die Schuld bloß bestätigt; eine neue eigenständige Verpflichtung muss er dabei nicht schaffen wollen. Ob eine Äußerung in diesem Sinn zu verstehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Ja. Die dreißigjährige Frist beginnt mit jener Handlung, die den Schaden verursacht hat, nicht erst mit dem Schaden selbst. Tritt der Schaden erst nach Ablauf dieser Frist ein, ist Ihr Anspruch bereits verjährt.
Nein. Hat der Schuldner Sie durch sein Verhalten davon abgehalten, rechtzeitig zu klagen, etwa durch Vergleichsverhandlungen oder Zusagen, verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn er sich später auf die Verjährung beruft. Bloßes Schweigen genügt dafür aber nicht, wenn Sie sich leicht selbst informieren konnten.
Gemeint ist eine krankhafte Störung der Geisteskräfte oder eine ungenügende geistige Entwicklung. Nicht jede seelische Beeinträchtigung genügt dafür: Dass Sie die Erinnerung an bestimmte Vorfälle vom Bewusstsein abgespalten haben, reicht nicht aus. Ein Schlaganfall kann dagegen einen solchen Zustand auslösen.
Ob jemand wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung einen Vertreter braucht, beurteilt das Gericht nach rechtlichen Maßstäben. Diese Begriffe müssen sich nicht mit den medizinischen Definitionen decken. Erfasst ist jede geistige Störung, die die ordentliche Besorgung der eigenen Angelegenheiten verhindert; der Schutz ist dabei für alle Betroffenen gleich stark.
Nicht nach dem Amtshaftungsrecht. Die Pflege und Betreuung eines Kindes in einem Heim gilt nicht als hoheitliches Handeln. Die Verfügung, mit der das Kind eingewiesen wurde, und vorläufige Maßnahmen der Jugendwohlfahrt sind dagegen hoheitlich.
Nicht unbedingt. Der Schutz vor dem Ablauf von Fristen gilt auch für psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen, wenn die Beeinträchtigung so schwer ist, dass für die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen ein Vertreter zu bestellen wäre. Umso mehr gilt das, wenn tatsächlich ein Vertreter bestellt wurde.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 20.03.2015, 30 Cg 7/14s-19
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 07.10.2015, 14 R 72/15h-24
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1489 ABGB § 1494 ABGB § 1501 ABGB § 21 ABGB § 268 ABGB § 273
Entscheidungstext
43 Absätze, 22.089 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.01.2016
Geschäftszahl
1Ob258/15w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** N*****, vertreten durch Mag. Gerald Steiner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Rechtsanwalt in Wien, wegen 325.000 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. Oktober 2015, GZ 14 R 72/15h-24, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 20. März 2015, GZ 30 Cg 7/14s-19, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.754,72 EUR (darin 459,12 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).