Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 88/23g
Worum es ging: Bekomme ich Ersatz für eine rechtswidrige Freiheitsentziehung?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG, Grundrechte, Persönlichkeitsschutzrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Die Menschenrechtskonvention gilt in Österreich unmittelbar und erweitert die Haftung über die ältere Regel des Gesetzbuchs hinaus. Für diesen Anspruch ist ein Verschulden nicht nötig.
Ja. Wurde Ihnen von einer Behörde rechtswidrig die Freiheit entzogen, haben Sie einen Ersatzanspruch gegen den Staat, ohne dass jemandem ein Verschulden nachgewiesen werden muss. Ersetzt werden nicht nur Vermögensschäden, sondern auch der seelische Schaden aus dem Freiheitsentzug.
Nein. Der Oberste Gerichtshof entscheidet grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung; ob er eine anberaumt, liegt in seinem Ermessen. Über Tatsachen wird dort ohnehin nicht mehr verhandelt, und Beweise werden keine mehr aufgenommen.
Im Revisionsverfahren unterbleibt eine mündliche Verhandlung, weil der Oberste Gerichtshof letztlich nur Rechtsfragen prüft; das ist auch mit den Grundrechten vereinbar. Auch eine öffentliche Verkündung der Entscheidung ist nicht nötig, weil man in der Gerichtskanzlei Einsicht nehmen und eine Ausfertigung anfordern kann.
Eine Rechtsverletzung durch ein staatliches Organ liegt nur vor, wenn durch ein Tun oder Unterlassen das Recht gebeugt, also gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen wird. Sie liegt auch vor, wenn gesetzliche Bestimmungen aus grober Nachlässigkeit nicht angewendet wurden. Ein bloßer Meinungsunterschied reicht dafür nicht.
Stellt der Verfassungsgerichtshof fest, dass ein Bescheid rechtswidrig war, ist das Gericht im Ersatzverfahren an diese Feststellung gebunden. Ob den Behördenmitarbeitern aber ein Verschulden vorzuwerfen ist, entscheidet allein dieses Gericht.
Nicht jedes rechtswidrige Verhalten einer staatlichen Stelle ist auch vorwerfbar. Musste die handelnde Person in einer unübersichtlichen oder kritischen Lage rasch entscheiden, kann ein Verschulden fehlen. Ohne Verschulden gibt es keinen Ersatz.
Im Amtshaftungsverfahren. Wer entgegen den Regeln der Menschenrechtskonvention festgenommen oder angehalten wurde, hat einen Ersatzanspruch, der auch den seelischen Schaden umfasst und kein Verschulden des Organs voraussetzt. Durchsetzen müssen Sie ihn auf diesem Weg.
Wenn Sie den Staat wegen eines fehlerhaften Handelns einer Behörde auf Schadenersatz klagen, beurteilt das Gericht selbst, ob dieses Handeln vertretbar war. Es muss sich dabei nicht an die Bewertungen des Verfassungsgerichtshofs zur Schuldfrage halten. Dasselbe gilt für rechtskräftige Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts über behördliche Zwangsmaßnahmen.
Nein. Dass der Verfassungsgerichtshof Teile der ersten Corona-Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben hat, begründet für sich noch kein Verschulden des Organs, das die Verordnung erlassen hat. Ausschlaggebend waren der nicht eindeutige Gesetzestext und der Zeitdruck bei der Erlassung.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 23.09.2022, 33 Cg 44/21i-24
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 17.03.2023, 14 R 3/23y-38
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1329 ZPO § 50 ZPO § 509
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.06.2023
Geschäftszahl
1Ob88/23g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* U*, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 11.120 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. März 2023, GZ 14 R 3/23y-38, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 23. September 2022, GZ 33 Cg 44/21i-24, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der Antrag auf Anberaumung einer Revisionsverhandlung wird abgewiesen.
II. Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 860,25 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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