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Haftet die Behörde auch für einen kleinen Fehler?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Behörden, Beamte, Gemeinden
Ja. Weil hier nach den Regeln des bürgerlichen Rechts gehaftet wird, umfasst die Haftung nicht nur grobes, sondern auch leichtes Verschulden der Organe. Es genügt also nicht, dass ein Gesetz bewusst gebeugt wurde.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 23.11.2016 (31 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1979)

Da im Geltungsbereich von AHG nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu haften ist, umfaßt die Haftungsverpflichtung des Rechtsträgers grundsätzlich nicht nur grobes, sondern auch leichtes Verschulden seiner Organe (einschränkende Klarstellung der Rechtsprechung, die eine Rechtsverletzung im Sinne des AHG nur annahm, wenn das Recht gebeugt oder Gesetzesbestimmungen in grob fahrlässiger Unkenntnis nicht angewendet wurden).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049940 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 31.

Genannte Normen

AHG §1 Ca

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Unkenntnis von Vorschriften und Verschulden

Wer eine Vorschrift der Verwaltung nicht kennt, trifft deshalb noch nicht automatisch ein Verschulden. Ein Verschulden liegt erst vor, wenn Sie die im Einzelfall gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen haben. Im entschiedenen Fall wusste ein Landwirt nicht, dass der Bürgermeister für eine bestimmte Bewilligung nicht zuständig war.

günstig für Schädiger Strafurteil und grobes Verschulden

Nein. Eine Verurteilung durch das Strafgericht sagt für sich allein noch nicht, dass Sie grob fahrlässig gehandelt haben. Das ist im Einzelfall zu prüfen, unter Bedachtnahme auf Ihre persönlichen Verhältnisse und die allgemeinen Lebensverhältnisse. Auch der Verstoß gegen eine Schutzvorschrift genügt für sich noch nicht.

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