Haftet der Staat für eine falsche Entscheidung bei unklarer Rechtslage?
betrifft Bürger, Geschädigte, Behördenparteien, Kläger
Ist eine gesetzliche Bestimmung nicht ganz eindeutig, bestehen Unklarheiten über die Tragweite des Wortlauts und fehlt eine höchstgerichtliche Rechtsprechung, kommt es auf die Vertretbarkeit an. Entscheidend ist dann, ob die getroffene Entscheidung bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbar war.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 31.07.2025 (63 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Sind gesetzliche Bestimmungen nicht vollkommen eindeutig, enthalten sie Unklarheiten über die Tragweite des Wortlautes und steht zudem eine höchstrichterliche Rechtsprechung als Entscheidungshilfe nicht zur Verfügung, kommt es darauf an, ob bei pflichtgemäßer Überlegung die getroffene Entscheidung als vertretbar bezeichnet werden kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Bürgermeister durfte rechtlich vertretbar annehmen, dass noch kein unbedingt wirksamer Gemeinderatsbeschluss bestand und insoweit auch keine Kundmachung zu erfolgen hatte. Das gilt auch für das Handeln bzw Unterlassen der Aufsichtsbehörde.OGH 1 Ob 38/23d, 21.03.2023
- Hier: Zur Rechtsansicht betreffend § 98a Abs 1 und Abs 3 KFG idF BGBl I 2017/9.OGH 1 Ob 243/22z, 20.12.2022
- Hier: Die richtige Auslegung der Vorschriften Punkt 6. Anhang VII der VO (EG) 562/2006 (Schengener Grenzkodex)OGH 1 Ob 184/18t, 21.11.2018
- Der Beurteilung der Richtigkeit der Vorgehensweise eines Organs kommt daher im Amtshaftungsprozess keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, wenn das Handeln des Organs – ohne aufzugreifende Fehlbeurteilung – als jedenfalls vertretbar eingestuft wurde.OGH 1 Ob 85/18h, 29.05.2018
- Hier: Rechtswidrige Ausfolgung eines zuvor (rechtswidrig) sichergestellten KfZ-Anhängers durch die Staatsanwaltschaft an jemand, der offensichtlich nicht zur Innehabung berechtigt war (vgl § 114 Abs 2 StPO).OGH 1 Ob 105/17y, 28.06.2017
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- Das gilt sowohl für das Amtshaftungsrecht als auch in anderen Bereichen, in denen durch bindende Aussprüche eines Entscheidungsorgans in die Rechtssphäre einer Partei eingegriffen wird.OGH 1 Ob 86/09t, 26.05.2009
- Geht es um die (unrichtige) Beurteilung von Rechtsfragen, ist Verschulden grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn der Entscheidung eine nach den Umständen unvertretbare Rechtsansicht zugrunde liegt.OGH 1 Ob 86/09t, 26.05.2009
- Die bloße Unrichtigkeit einer Entscheidung begründet noch keine Schadenersatzpflicht. Vielmehr ist auch ein Verschulden des Entscheidungsorgans erforderlich.OGH 1 Ob 86/09t, 26.05.2009
- Hier: Vertretbare Rechtsansicht bei der Beurteilung des zeitlichen Anwendungsbereichs eines Gesetzes.OGH 1 Ob 87/08p, 10.06.2008
- Nicht jede unrichtige Auslegung unklarer Gesetzesbestimmungen muss schuldhaft sein.OGH 1 Ob 51/06s, 04.04.2006
- Hier: Rechtsansicht der Interessenvertretung selbst bei nachfolgender Änderung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vertretbar.OGH 1 Ob 318/01y, 30.09.2002
- Nach stRspr ist im Amtshaftungsprozess nicht wie in einem Rechtsmittelverfahren zu prüfen, ob die in Betracht kommende Entscheidung oder das zu beurteilende Organverhalten richtig war, sondern ob die Entscheidung bzw das Verhalten auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung beruhte. Nur die Abweichung von einer klaren Gesetzeslage oder stRspr, die nicht erkennen lässt, dass sie auf einer sorgfältigen Überlegung beruht, wird regelmäßig als Verschulden anzusehen sein.OGH 1 Ob 98/00v, 06.10.2000
- Nicht jede Rechtsansicht, die von der höheren Instanz nicht gebilligt wurde, ist schon rechtswidrig; noch weniger muss das Verhalten von Organen des Rechtsträgers schuldhaft sein.OGH 1 Ob 233/98s, 29.09.1998
- Nicht jede Rechtsansicht, die von einer höheren Instanz allenfalls nicht gebilligt wird, begründet schon Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit des Verhaltens von Organen des Rechtsträgers.OGH 1 Ob 194/98f, 28.07.1998
- Nicht jede objektiv unrichtige Entscheidung eines Gerichtes zieht Amtshaftung nach sich.OGH 1 Ob 29/92, 25.07.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049951 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 1 Ob 146/23m, 23.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 102/23s, 20.09.2023, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 232/22g, 13.07.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 223/22h, 25.04.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 243/22z, 20.12.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 79/19b, 29.08.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 105/17y, 28.06.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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