Welche Schäden bekomme ich nach unberechtigter Haft ersetzt?
günstig für Staat betrifft Angehaltene, Freigesprochene, Beschuldigte
Nur jene, die Sie durch den Freiheitsentzug erlitten haben; sie müssen nicht während der Haft eingetreten sein. Schäden, die schon aus der Einleitung des Strafverfahrens folgen und auch ohne Verhaftung entstanden wären, werden nicht ersetzt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 29.11.2017 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Die Schadenshaftung ist auf jene Schäden beschränkt, die der Angehaltene (Verurteilte) durch den Freiheitsentzug - aber nicht unbedingt während des Freiheitsentzuges - erlitten hat. Nach wie vor gebührt keine Entschädigung, wenn der Schaden eine Folge der Einleitung des Strafverfahrens als solchen war und sich auch dann ereignet hätte, wenn es nicht zu einer Verhaftung gekommen wäre.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei widerrechtlicher, unbegründeter Freiheitsentziehung sind nur vermögensrechtliche Schäden zu vergüten, die sich aus der Tatsache der Freiheitsentziehung ergeben haben (EvBl 1963/441, JBl 1964,370).OGH 14 Os 87/89, 30.08.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049842 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 1 Ob 190/17y, 29.11.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 141/17t, 15.11.2017, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
AHG §1 Cd1c; StEG §1
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