OGH 1 Ob 141/17t
Worum es ging: Muss das Gericht über Schmerzengeld und Entstellung getrennt entscheiden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Verlangen Sie in einer Klage Schmerzengeld und eine Entschädigung für die Entstellung, sind das zwei eigene Ansprüche. Das Gericht muss jeden für sich prüfen und über beide im Urteil absprechen. Es darf weder ohne genaue Prüfung einen Gesamtbetrag zusprechen noch bei einem Anspruch mehr geben, um die Abweisung des anderen auszugleichen.
Machen Sie in einer Klage mehrere Schadenersatzansprüche geltend, muss jeder einzelne davon mit einem eigenen Betrag angeführt und näher beschrieben sein. Kürzt das Gericht etwa das Schmerzengeld, können Sie den Abstrich nicht einfach als weiteren Verdienstentgang zugesprochen bekommen.
Der Gegenstand eines Prozesses besteht aus zwei Teilen: aus dem, was Sie verlangen, und aus den Tatsachen, aus denen Sie dieses Verlangen ableiten. Beides zusammen legt fest, worüber entschieden wird.
Ein Hilfsbegehren ist ein Anspruch, über den nur dann verhandelt und entschieden wird, wenn Ihrem unbedingt gestellten Hauptbegehren nicht stattgegeben wird. Sie können es schon in der Klage oder auch später im Rechtsstreit stellen.
Nein. Gibt das Gericht Ihrem Hauptbegehren statt, muss es über das nur hilfsweise gestellte Begehren nicht mehr entscheiden; es wird auch nicht gesondert abgewiesen. Über ein Eventualbegehren wird erst entschieden, wenn zuvor das Hauptbegehren erledigt ist.
Klagen Sie nur einen Teil Ihrer Forderung ein, betrifft das Verfahren auch nur diesen Teil. Das Urteil wird nur über diesen Teil rechtskräftig. Über den Rest ist damit nichts entschieden.
Was Gegenstand des Verfahrens ist, ergibt sich aus Ihrem Antrag und aus den Tatsachen, die Sie zu seiner Begründung vorbringen. Ihre Antworten auf Einwände des Gegners gehören nicht dazu. Das gilt auch, wenn Sie solche Antworten schon vorweg in die Klage schreiben.
Hat das Gericht über einen Ihrer Anträge gar nicht entschieden und stellen Sie weder einen Ergänzungsantrag noch bekämpfen Sie das mit Berufung, scheidet dieser Anspruch aus dem Verfahren aus. Die Entscheidung darüber kann später nicht mehr nachgetragen werden. Das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.
Nur jene, die Sie durch den Freiheitsentzug erlitten haben; sie müssen nicht während der Haft eingetreten sein. Schäden, die schon aus der Einleitung des Strafverfahrens folgen und auch ohne Verhaftung entstanden wären, werden nicht ersetzt.
Ja. Sie können neben Ihrem ersten Begehren ein weiteres nur für den Fall stellen, dass das erste erfolglos bleibt. Die beiden Ansprüche dürfen sich auf dieselben Gründe stützen, sie dürfen einander aber auch widersprechen oder sogar ausschließen.
Nein. Sie müssen in der Klage genau angeben, was Sie begehren. Ein Antrag, bei dem das Gericht selbst auswählen soll, welchem von mehreren Begehren es stattgibt, ist nicht zulässig.
Nein. Dass Sie das Haftübel schon früher erlebt haben, führt für sich allein nicht dazu, die neue Haft geringer zu bewerten. Ohne zusätzliche Umstände werden Sie gleich behandelt wie jemand ohne Vorhaft oder Vorstrafen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels, 29.09.2016, 3 Cg 4/16x-18
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 24.04.2017, 4 R 187/16x-31
Zitierte Paragrafen
JN § 55 StGB § 164 StGB § 21 StPO § 190 StPO § 61 ZPO § 273 ZPO § 502 ZPO § 52
Entscheidungstext
70 Absätze, 36.353 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.11.2017
Geschäftszahl
1Ob141/17t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätinnen Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* V*, vertreten durch die Estermann & Partner OG, Mattighofen, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 127.445,21 EUR sA und Feststellung über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. April 2017, GZ 4 R 187/16x-31, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 29. September 2016, GZ 3 Cg 4/16x-18, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das Teilurteil des Berufungsgerichts wird im Umfang des Zuspruchs von 8.816,53 EUR sA mit der Maßgabe bestätigt, dass es insoweit lautet:
„Die beklagte Partei ist im Rahmen des Hauptbegehrens schuldig, der klagenden Partei 8.011,53 EUR (Verteidigerkosten) sowie 805 EUR (Haftentschädigung) samt 4 % Zinsen pa seit 15. Jänner 2014 binnen 14 Tagen zu zahlen.“
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