Haftet der Staat für jedes Handeln seiner Amtsträger?
betrifft Geschädigte, Bürger, Behörden
Handelt ein Amtsträger in einer Sache, die mit seinen Aufgaben nichts zu tun hat, muss der Rechtsträger dafür nicht einstehen. Das gilt auch dann, wenn die Person als Amtsträger auftreten wollte und so angesehen werden konnte. Überschreitet sie dagegen nur ihre Zuständigkeit, bleibt es in der Regel Amtshandeln.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 19.12.2024 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
1. Nimmt ein Organ Handlungen vor, die mit den Aufgaben seines Amtes in keinem Zusammenhang stehen, dann kommt die Zurechnung dieser Handlungen an den Rechtsträger selbst dann nicht in Betracht, wenn die betreffende Person als Organ auftreten wollte, tatsächlich aufgetreten ist und auch als solches angesehen werden konnte.
2. Eine Überschreitung der Zuständigkeit allein kann die Qualifikation als Organhandlung nicht immer ausschließen. Es wäre dies nur dann der Fall, wenn die betreffende Handlung ihrer Art nach aus dem Vollzugsbereich des betreffenden Organs von vornherein ausscheidet.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine schuldhafte Gesetzesverletzung, für die der Rechtsträger zu haften hat, liegt nicht selten gerade darin, dass ein Organ nicht im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit handelte.OGH 1 Ob 165/05d, 27.09.2005
- Erst wenn das Organ seine Zuständigkeit eindeutig überschreitet oder erkennbar gar nicht wahrnehmen will, also klar außerhalb seines Aufgabenkreises handelt, entfällt eine Zurechnung zum Rechtsträger.OGH 1 Ob 46/91, 07.10.1992
- Noch hat sie zur Folge, daß diese Handlung funktionell nicht mehr jenem Rechtsträger, in dessen Vollzugsbereich die gesetzmäßig vollzogene Organhandlung gefallen wäre, zuzurechnen ist.OGH 1 Ob 41/81, 18.11.1981
- Angebliche mündliche Zusicherung einer Baubewilligung durch einen Bürgermeister.OGH 1 Ob 12/77, 25.05.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049914 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 1 Ob 67/24w, 19.12.2024, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AHG §1 Ba; AHG §1 F
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