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Haftet der Staat für jedes Handeln seiner Amtsträger?

betrifft Geschädigte, Bürger, Behörden
Handelt ein Amtsträger in einer Sache, die mit seinen Aufgaben nichts zu tun hat, muss der Rechtsträger dafür nicht einstehen. Das gilt auch dann, wenn die Person als Amtsträger auftreten wollte und so angesehen werden konnte. Überschreitet sie dagegen nur ihre Zuständigkeit, bleibt es in der Regel Amtshandeln.

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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 19.12.2024 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1975)

1. Nimmt ein Organ Handlungen vor, die mit den Aufgaben seines Amtes in keinem Zusammenhang stehen, dann kommt die Zurechnung dieser Handlungen an den Rechtsträger selbst dann nicht in Betracht, wenn die betreffende Person als Organ auftreten wollte, tatsächlich aufgetreten ist und auch als solches angesehen werden konnte. 2. Eine Überschreitung der Zuständigkeit allein kann die Qualifikation als Organhandlung nicht immer ausschließen. Es wäre dies nur dann der Fall, wenn die betreffende Handlung ihrer Art nach aus dem Vollzugsbereich des betreffenden Organs von vornherein ausscheidet.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049914 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 11.

Genannte Normen

AHG §1 Ba; AHG §1 F

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