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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.09.2016 · Fall aus Wien

OGH 6 Ob 171/16i

Worum es ging: Gehört mein Anspruch vor das Gericht oder die Behörde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein privatrechtlicher Anspruch liegt vor, wenn sich zwei gleichrangige Seiten gegenüberstehen. Steht eine Seite über der anderen und kann einseitig anordnen, handelt es sich um öffentliches Recht; dazu zählen auch Ansprüche, die damit untrennbar zusammenhängen. Meist sagt schon das Gesetz selbst, ob das Gericht oder die Verwaltung zuständig ist.

Soll eine Sache ausnahmsweise nicht vor die Gerichte, sondern vor eine Behörde gehören, muss das in einem eigenen Gesetz klar und eindeutig angeordnet sein. Vorschriften, die eine Zuständigkeit der Verwaltung schaffen, dürfen nicht ausdehnend ausgelegt werden.

Justiz und Verwaltung müssen getrennt bleiben: Dieselbe Stelle darf nicht beides zugleich sein, und über dieselbe Frage dürfen nicht beide entscheiden. Es ist aber erlaubt, dass Sie in einem Streitfall den einen Anspruch bei Gericht und einen anderen bei der Behörde geltend machen, wenn sie auf verschiedenen Grundlagen beruhen.

Ja. Schließt eine Gemeinde bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben einen privatrechtlichen Vertrag, werden die Pflichten daraus nach den gewöhnlichen privatrechtlichen Grundsätzen beurteilt. Dass eine Gemeinde beteiligt ist, ändert daran nichts.

Ja. Aus ein und demselben Sachverhalt können sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Ansprüche entstehen. Über die einen entscheiden die Gerichte, über die anderen die Verwaltungsbehörden; das ist verfassungsrechtlich zulässig.

Ob Ihre Sache vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich nach dem Wortlaut Ihres Begehrens und nach dem Sachverhalt, den Sie in der Klage behaupten. Entscheidend ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs und vor allem der Grund, auf den Sie ihn stützen. Was die Gegenseite einwendet und ob der Anspruch berechtigt ist, spielt dabei keine Rolle.

Ob Sie Ihren Anspruch bei Gericht geltend machen können, richtet sich danach, welcher Art der Anspruch ist, den Sie erheben. Auf die Beschaffenheit des Rechtsgrunds kommt es dabei nicht an.

Ob Ihr Streit vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich danach, was Sie in der Klage behaupten, und nach der Art des geltend gemachten Anspruchs. Entscheidend ist der Inhalt Ihres Begehrens, nicht dessen Wortlaut und auch nicht, ob es berechtigt ist. Ob der Anspruch tatsächlich besteht, wird erst später in der Sachentscheidung geklärt.

Wenden Sie erst im letzten Rechtsmittel ein, dass die Sache gar nicht vor die Gerichte gehört, wird das trotzdem vorweg geprüft. Voraussetzung ist, dass die Vorinstanzen darüber weder im Spruch noch in der Begründung entschieden haben. Dann ist die Frage noch nicht bindend erledigt.

Ja. Errichtung und Betrieb von Wasserleitungen, Abwasserkanälen und Müllabfuhr gehören zu den Aufgaben der Gemeinde. Ihre wirtschaftliche Betätigung muss sich aber in Grenzen halten und darf insbesondere die Grundrechte, etwa den Schutz des Eigentums, nicht verletzen.

Ja. Wenn die Gemeinde den Hausmüll abholt, tritt sie den Bewohnern gegenüber als Trägerin von Hoheitsrechten auf und nicht wie ein privates Unternehmen. Schäden dabei sind deshalb nach den Regeln der Amtshaftung zu beurteilen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 510 ZPO § 528

Entscheidungstext

42 Absätze, 13.469 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.09.2016

Geschäftszahl

6Ob171/16i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marktgemeinde G*****, vertreten durch Hajek & Boss & Wagner Rechtsanwälte OG in Eisenstadt, gegen die beklagte Partei B***** M*****, vertreten durch Dr. Manfred Moser, Rechtsanwalt in Pöttsching, wegen 30.991,54 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR, Gesamtstreitwert 32.991,54 EUR) über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. Juli 2016, GZ 16 R 66/16t-29, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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