Kann ich den Staat für ein verfassungswidriges Gesetz haftbar machen?
günstig für Staat betrifft Bürger, Unternehmer, Staat
Nein. Für Gesetze selbst haftet der Staat nach dem Amtshaftungsrecht nicht, und auch nicht dafür, dass eine Behörde ein später als verfassungswidrig erkanntes Gesetz korrekt angewendet hat. Ersatz kommt nur in Betracht, wenn Behörden das Gesetz rechtswidrig vollzogen haben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 29.08.2019 (11 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1964)
Keine Haftung nach dem § 1 AHG für Akte der Gesetzgebung, ebenso nicht für gesetzestreue Anwendung verfassungswidriger Gesetze.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nur dann, wenn staatliche Vollzugsorgane tätig wurden, die die allfällige Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts hätten wirksam aufgreifen können, ist der Amtshaftungsweg zu beschreiten und die Zuständigkeit der (ordentlichen) Amtshaftungsgerichte gegeben.OGH 1 Ob 205/04k, 15.10.2004
- Amtshaftungsansprüche nur bei rechtswidriger Vollziehung der Gesetze, nicht aber bei gesetzmäßiger Vollziehung eines verfassungswidrigen Gesetzes.OGH 1 Ob 231/03g, 12.08.2004
- Amtshaftungsansprüche kommen nur bei rechtswidriger Vollziehung der Gesetze in Betracht, nicht aber bei gesetzmäßiger Vollziehung eines verfassungswidrigen Gesetzes.OGH 1 Ob 287/03t, 17.05.2004
- Ob ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht, ist nach der Judikatur des EuGH in Staatshaftungssachen stets vom nationalen Gericht zu prüfen.OGH 1 Ob 80/00x, 30.01.2001
- Die Staatshaftung der Mitgliedstaaten bei Verletzung des Gemeinschaftsrechts tritt unter drei Voraussetzungen ein: Erstens muss die Rechtsnorm, gegen die verstoßen wurde, bezwecken, dem einzelnen Rechte zu verleihen, zweitens muss der Verstoß hinreichend qualifiziert sein und drittens muss zwischen dem entstandenen Schaden und dem vom Mitgliedstaat zu vertretenden Verstoß ein Kausalzusammenhang bestehen.OGH 1 Ob 179/99a, 21.06.2000
- Amtshaftungsrechtlich ist die Frage einer verspäteten oder unvollständigen Umsetzung von Richtlinien der Gemeinschaft unerheblich.OGH 1 Ob 80/99t, 22.10.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049949 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 1 Ob 79/19b, 29.08.2019, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
AHG §1 A; AHG §1 Ca
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