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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.08.2019 · Fall aus Oberösterreich

OGH 1 Ob 79/19b

Worum es ging: Nach welchem Maßstab haftet eine Behörde für Fehler ihrer Mitarbeiter?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn ein Amt für einen Fehler seiner Bediensteten einstehen muss, wird derselbe strenge Maßstab angelegt wie bei Fachleuten. Die Bediensteten müssen jene Kenntnisse und jene Sorgfalt aufbringen, die ihr Fach verlangt. Auch ein leichter Fehler kann den Rechtsträger ersatzpflichtig machen.

Nein. Der strenge Maßstab für Bedienstete öffentlicher Stellen darf nicht überspannt werden. Sie müssen kein Sonderwissen haben, das mit ihrer Aufgabe nichts zu tun hat. Im Anlassfall mussten die Verantwortlichen einer Übung nicht wissen, wie Bienenvölker im Winter auf Erschütterungen und Abgase reagieren.

Wer eine vereinbarte oder gesetzliche Pflicht nicht erfüllt, muss selbst beweisen, dass ihn daran kein Verschulden trifft. Der Grund ist, dass Sie als Gläubiger nicht sehen können, was in seinem Bereich vorgeht. Das gilt auch für Neben-, Schutz- und Sorgfaltspflichten aus dem Vertrag.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Weicht eine Behörde oder ein Gericht von einer eindeutigen Gesetzeslage oder von gefestigter Rechtsprechung ab, ohne dass das noch vertretbar wäre und ohne erkennbar sorgfältige Überlegung, kann das in der Regel einen Ersatzanspruch auslösen. Für Unkenntnis der Gesetze und der einhelligen Rechtsprechung haften staatliche Stellen und juristische Fachleute grundsätzlich gleich streng.

Nein. Für Gesetze selbst haftet der Staat nach dem Amtshaftungsrecht nicht, und auch nicht dafür, dass eine Behörde ein später als verfassungswidrig erkanntes Gesetz korrekt angewendet hat. Ersatz kommt nur in Betracht, wenn Behörden das Gesetz rechtswidrig vollzogen haben.

Ist eine gesetzliche Bestimmung nicht ganz eindeutig, bestehen Unklarheiten über die Tragweite des Wortlauts und fehlt eine höchstgerichtliche Rechtsprechung, kommt es auf die Vertretbarkeit an. Entscheidend ist dann, ob die getroffene Entscheidung bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbar war.

Nicht jede unrichtige Rechtsauffassung führt zu einem Anspruch gegen den Staat. War die Auffassung immerhin vertretbar, entsteht kein Anspruch, auch wenn eine höhere Stelle sie später nicht teilt. Fragen, bei denen der Behörde ein Spielraum zusteht, werden im nachfolgenden Haftungsverfahren nicht neu geprüft.

Wendet eine Stelle das Recht nach sorgfältiger Überlegung aller Umstände an und ist ihre Auffassung vertretbar, trifft sie kein Verschulden. Die Entscheidung mag rechtswidrig sein, ein Anspruch entsteht daraus trotzdem nicht. Nur eine unvertretbare Rechtsanwendung begründet Ansprüche.

In der Regel nicht. Ob jemand eine bestimmte Rechtsansicht vertreten durfte, hängt so sehr von den Umständen Ihres Falles ab, dass darin meist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer groben Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.

Eine Richtlinie der Europäischen Union gilt grundsätzlich nicht unmittelbar, sondern muss erst in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Gegenüber einer anderen Privatperson können Sie sich daher nicht direkt darauf stützen. Behörden und Gerichte müssen das heimische Recht aber so weit wie möglich im Sinn der Richtlinie auslegen.

Auskünfte einer Behörde sollen Ihnen wirtschaftliche Entscheidungen erleichtern und absichern. Das gelingt nur, wenn die erteilte Auskunft inhaltlich richtig ist. Erleiden Sie durch eine falsche oder unzureichende Auskunft einen Vermögensschaden, können Sie diesen ersetzt bekommen, wenn die Auskunft ein fehlerhafter Hoheitsakt war.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1299 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

34 Absätze, 7.985 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.08.2019

Geschäftszahl

1Ob79/19b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr.

Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. R***** und 2. K*****, beide *****, vertreten durch Dr. Kurt Kozák, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 9.693,92 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 14. Februar 2019, GZ 4 R 5/19m-18, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 14. November 2018, GZ 3 Cg 3/18z-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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