Ist das Gericht an die Ansicht des Verfassungsgerichtshofs gebunden?
günstig für Staat betrifft Geschädigte, Bürger, Behörden, Republik
Wenn Sie den Staat wegen eines fehlerhaften Handelns einer Behörde auf Schadenersatz klagen, beurteilt das Gericht selbst, ob dieses Handeln vertretbar war. Es muss sich dabei nicht an die Bewertungen des Verfassungsgerichtshofs zur Schuldfrage halten. Dasselbe gilt für rechtskräftige Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts über behördliche Zwangsmaßnahmen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Die Amtshaftungsgerichte sind bei Beurteilung der Vertretbarkeit eines individuellen oder generellen Verwaltungsakts an die diese Verschuldensfrage berührenden Wertungen in Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs nicht gebunden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt gleichermaßen für die (rechtskräftige) Entscheidung eines Verwaltungsgerichts gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG über eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, deren Gegenstand die Frage der Rechtswidrigkeit der betroffenen Maßnahme ist.OGH 1 Ob 45/26p, 24.06.2026
- Ausschließlich die Amtshaftungsgerichte entscheiden über ein Verschulden der Organe und die Kausalität; sie haben diese Frage erstmals aus Eigenem zu prüfen.OGH 1 Ob 47/16t, 28.04.2016
- Dies ist auch für Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs selbst nicht anders zu sehen.OGH 1 Ob 47/16t, 28.04.2016
- Hier: Zur Frage der Bindungswirkung einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, mit der die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses eines Rechtsanwalts aus dem anwaltlichen Treuhandbuch festgestellt wurde, für die Beurteilung des Verschuldens des den Ausschluss vornehmenden Entscheidungsorgans in einem anschließenden Schadenersatzprozess - Bindung verneint.OGH 1 Ob 86/09t, 26.05.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117584 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 1 Ob 45/26p, 24.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 88/23g, 27.06.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
AHG §1 Abs1 Cd3
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