Welches Gericht ist zuständig, wenn ein Gesetz schadet?
betrifft Geschädigte, Kläger, Bürger, Unternehmer
Werfen Sie dem Gesetzgeber selbst vor, unionswidriges Recht erlassen zu haben, entscheidet darüber der Verfassungsgerichtshof. Nur wenn Behörden tätig geworden sind, die den Fehler hätten aufgreifen können, sind die ordentlichen Gerichte im Amtshaftungsverfahren zuständig.
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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 23.04.2024 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Der Verfassungsgerichtshof hat über Staatshaftungsansprüche zu entscheiden, die sich auf "legislatives Unrecht" stützen und unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen sind. Nur dann, wenn staatliche Vollzugsorgane tätig wurden, die die allfällige Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts hätten wirksam aufgreifen können, ist der Amtshaftungsweg zu beschreiten und die Zuständigkeit der (ordentlichen) Amtshaftungsgerichte gegeben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Verfassungsgerichtshof bejaht seine subsidiäre Zuständigkeit nach Art 137 B‑VG für die Beurteilung eines Staatshaftungsanspruchs aus einer angeblich gemeinschaftsrechtswidrigen Entscheidung eines der drei in § 2 Abs 3 AHG genannten Höchstgerichte (also auch seiner eigenen).OGH 1 Ob 215/16y, 16.03.2017
- Der Verfassungsgerichtshof erachtet sich nach Art 137 B‑VG in den Fällen des „legislativen Unrechts“ und im Fall der Staatshaftung wegen behaupteter Unionsrechtswidrigkeit höchstgerichtlicher Entscheidungen („höchstgerichtliches Unrecht“) für zuständig. Abgesehen von Staatshaftungsansprüchen aus höchstgerichtlichen Entscheidungen haben damit über unionsrechtswidriges Verhalten der Vollzugsorgane (Behörden, Gerichte), auch wenn dem ein Fehlverhalten des Gesetzgebers vorhergehen sollte, die ordentlichen Gerichte zu urteilen. „Administratives Unrecht“ im Sinne der vorstehenden Abgrenzung zwischen „legislativem Unrecht“ und „Vollzug“ liegt nämlich auch dann vor, wenn Vollzugsorgane tätig werden, die eine allfällige Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts durch den Gesetzgeber hätten aufgreifen können.OGH 1 Ob 215/16y, 16.03.2017
- Für Staatshaftungsansprüche wegen Gemeinschaftsrechtsverletzungen, die der Vollziehung zurechenbar sind, besteht die Zuständigkeit der Amtshaftungsgerichte.OGH 1 Nc 47/08i, 23.07.2008
- Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, wenn Staatshaftungsansprüche aufgrund eines (angeblich) gemeinschaftsrechtswidrigen Gesetzesentwurfs, der nicht Gesetz wurde, geltend gemacht werden.OGH 1 Ob 228/07x, 29.01.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119570 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 1 Ob 47/24d, 23.04.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 215/16y, 16.03.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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