Haftet der Staat für Fehler eines Ziviltechnikers?
günstig für Staat betrifft Bauherren, Ziviltechniker, Grundeigentümer
Nein. Ein Ziviltechniker handelt auch dann nicht hoheitlich, wenn er von seiner Befugnis Gebrauch macht, öffentliche Urkunden zu errichten. Sein Handeln fällt deshalb nicht unter die Amtshaftung.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 14.12.2017 (1 Entscheidung).
Stichwort des Gerichts (1990)
Die Ausübung der Befugnisse eines Ziviltechnikers bei Errichtung öffentlicher Urkunden erfolgt nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049953 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 2 Ob 205/17m, 14.12.2017, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AHG §1 F; ZivTG §6 Abs1
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