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Haftet der Staat für Fehler des Prüfingenieurs am Bau?

günstig für Staat betrifft Bauherren, Bauwerber, Geschädigte
Nein. Der Prüfingenieur nach der Wiener Bauordnung handelt nicht als Organ der Behörde. Er unterstützt den Bauwerber dabei, den Nachweis zu erbringen, dass entsprechend der Bewilligung gebaut wurde. Für seine Fehler kann der Staat daher nicht nach dem Amtshaftungsrecht belangt werden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2020, zuletzt bestätigt am 30.04.2020 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2020)

Der Prüfingenieur nach der Wiener Bauordnung ist nicht Organ im Sinne des § 1 Abs 1 AHG. Er wird nicht von der Behörde für die Erfüllung „ihrer“ Aufgabe „in Pflicht genommen“, sondern unterstützt den Bauwerber bei dessen Verpflichtung, den Nachweis der konsensmäßigen Herstellung des Bauvorhabens (durch den Bauführer) zu erbringen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133190 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

AHG §1 Abs1 F; Wr BauO §127 Abs3; Wr BauO §125 Abs2

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