Gilt der Haftungsschutz auch, wenn die Gemeinde die Schule erhält?
günstig für Staat betrifft Schüler, Eltern, Lehrer, Schulerhalter
Ja. Der Ausschluss von Ersatzansprüchen für Unfälle im Schulbereich kommt dem Bund auch dann zugute, wenn nicht er, sondern eine andere Körperschaft die Schule erhält. Entscheidend ist, dass der Verletzte im Verantwortungsbereich der Schule stand und Unfallversicherungsschutz besteht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 18.05.2021 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Der Haftungsausschluss nach dieser Gesetzesstelle kommt dem Rechtsträger Bund bei Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruches aus einem Verhalten eines Lehrers auch dann zugute, wenn nicht der Bund, sondern eine andere Körperschaft gesetzlicher Schulerhalter ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ermordung eines Schülers durch einen Mitschüler im Zuge einer Pausenstreitigkeit - Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 4 ASVG bejaht.OGH 1 Ob 259/08g, 28.01.2009
- Die Haftungsbeschränkung kommt stets dann zum Tragen, wenn eine mit Aufgaben des gesetzlichen Schulerhalters betraute Person für die Folgen eines Unfalles haften soll, für den - weil sich der Geschädigte im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule befand - Versicherungsschutz nach § 175 Abs 4 ASVG besteht. (Hier: Auch die Bundesimmobiliengesellschaft mbH genießt das Haftungsprivileg.OGH 2 Ob 75/06b, 19.10.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050027 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 1 Ob 80/21b, 18.05.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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