Wen klage ich, wenn mein Kind im Unterricht zu Schaden kommt?
betrifft Schüler, Eltern, Lehrer, Schulerhalter
Den Bund. Erfüllt eine Lehrkraft die ihr nach dem Schulunterrichtsgesetz obliegenden Aufgaben, wird sie dabei stets für den Bund tätig. Ob sie beim Bund, beim Land oder an einer Privatschule angestellt ist, spielt dafür keine Rolle.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 13.07.2023 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Ein Lehrer wird bei Erfüllung der ihm nach dem Schulunterrichtsgesetz obliegenden Aufgaben ohne Rücksicht auf seine dienstrechtliche Stellung als Bundeslehrer - Landeslehrer oder Lehrer einer Privatschule funktionell stets für den Bund tätig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auf welcher (öffentlich- oder privatrechtlichen) Grundlage das Dienstverhältnis zur Universität beruht, spielt für die Einordnung der Lehrtätigkeit zum Hoheitsbereich keine Rolle.OGH 1 Ob 114/23f, 13.07.2023
- Hier: Zum Unterricht an der Universität.OGH 1 Ob 114/23f, 13.07.2023
- Hier: Liftwart - Kein ausreichend enger innerer und äußerer Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe der Erteilung des (Schisport-)Unterrichts im Rahmen einer Wintersportwoche einer (Pflicht-)Schule.OGH 1 Ob 203/15g, 24.11.2015
- Hier: Vergleichbare hoheitliche Befugnisse, die den Rechtsträgern der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen übertragen worden wären, fehlen nach dem Vlbg KGG. Hier: zum verpflichtenden Kindergartenbesuch nach § 13b Abs 1 lit a Vlbg KGG.OGH 1 Ob 183/15s, 22.10.2015
- Hier: In der Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung nach § 13b SchUG durch eine juristische Person als Unternehmensträger liegt eine Mitwirkung an der hoheitlich zu verrichtenden Aufgabe Erteilung des Unterrichts.OGH 1 Ob 75/15h, 18.06.2015
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Der den Tennisunterricht leitende Tennislehrer einer ortsansäßigen Sportschule im Rahmen einer Schullandwoche.OGH 1 Ob 5/88, 20.01.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022978 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 12.
- OGH 1 Ob 114/23f, 13.07.2023, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 35/22f, 30.03.2022
- OGH 1 Ob 87/19d, 27.05.2019, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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