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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.05.2021 · Fall aus Oberösterreich

OGH 1 Ob 80/21b

Worum es ging: Kann ich nach einem Arbeitsunfall Schmerzengeld vom Arbeitgeber verlangen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Bei einem Arbeitsunfall haftet der Dienstgeber nur, wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat; sonst sind alle Schadenersatzansprüche einschließlich des Schmerzengeldes ausgeschlossen. Das gilt auch für Wegunfälle, für Leiharbeitskräfte und für den Schock naher Angehöriger eines Getöteten.

Der Staat oder die andere öffentliche Stelle. Deren Organe sind ausnahmslos verpflichtet, sich rechtmäßig zu verhalten. Wird diese Pflicht nicht erfüllt, muss der Rechtsträger beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

Die öffentliche Stelle. Steht die Übertretung einer Schutzvorschrift fest, muss sie beweisen, dass ihre Organe kein Verschulden trifft, oder zumindest ernstlich zweifelhaft machen, dass der Verstoß den Schaden verursacht hat.

Ja. Der Ausschluss von Ersatzansprüchen für Unfälle im Schulbereich kommt dem Bund auch dann zugute, wenn nicht er, sondern eine andere Körperschaft die Schule erhält. Entscheidend ist, dass der Verletzte im Verantwortungsbereich der Schule stand und Unfallversicherungsschutz besteht.

Nein, das allein genügt nicht. Ihr Arbeitgeber haftet Ihnen nur, wenn er den Unfall mit böser Absicht herbeigeführt hat, den Schaden also mit Wissen und Willen verursacht hat. Der Vorsatz muss dabei den Eintritt und den Umfang des Schadens umfassen; grobe Sorglosigkeit reicht nicht aus.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASVG § 175 ASVG § 333 ASVG § 335 ZPO § 52

Entscheidungstext

33 Absätze, 10.612 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.05.2021

Geschäftszahl

1Ob80/21b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Katharina Sedlazeck-Gschaider, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei Land Salzburg, Salzburg, Chiemseehof, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger und Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 20.500 EUR sowie Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11. Februar 2021, GZ 4 R 136/20b-14, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 10. August 2020, GZ 7 Cg 7/20w-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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