Wann handelt der Staat wie eine Behörde und wann wie ein Privater?
betrifft Bürger, Unternehmer, Gemeinden
Der Staat handelt hoheitlich, wenn er als Träger staatlicher Gewalt auftritt, und privatwirtschaftlich, wenn er sich derselben Mittel bedient wie jeder Private, etwa eines Vertrags. Dieselbe Person kann in der einen Funktion hoheitlich und in einer anderen privatwirtschaftlich handeln und daneben auch außerhalb des Staatsdienstes tätig sein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 27.02.2017 (7 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1978)
Im Rahmen der Hoheitsverwaltung handelt der Staat, wenn er als Träger staatlicher Gewalt auftritt, im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, wenn er wie ein Privater handelt.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die (auch als Organ) handelnde Person kann für den Staat hoheitlich in der einen Funktion und privatwirtschaftlich in einer anderen handeln, zudem aber (und als Drittes) überhaupt außerhalb des Staatsdiensts.OGH 1 Ob 201/16i, 27.02.2017
- Im Gegensatz zu deren Verwaltung erfolgt die Benennung von Verkehrsflächen durch einen Rechtsträger grundsätzlich im Rahmen der Hoheitsverwaltung.OGH 1 Ob 71/01z, 27.03.2001
- Wenn er sich der gleichen Mittel bedient (Rechtsgeschäft), die die Rechtsordnung jedermann, also auch Privaten, zur Verfügung stellt.OGH 1 Ob 28/91, 20.11.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050046 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 1 Ob 201/16i, 27.02.2017, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AHG §1 Ba; AHG §1 Bb
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