OGH 1 Ob 201/16i
Worum es ging: Zählt für den Rechtsweg nur, was in meiner Klage steht?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob eine Sache vor die Gerichte gehört, beurteilt das Gericht ausschließlich nach dem, was in der Klage behauptet wird. Was die Gegenseite einwendet, spielt dafür keine Rolle.
Können Sie einen Anspruch gegen ein Organ wegen der Beschränkungen des Amtshaftungsrechts nicht erheben, dürfen Sie ihn auch nicht ersatzweise nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts geltend machen. Ein Ausweichen auf das allgemeine Schadenersatzrecht ist ausgeschlossen.
Nein, wenn das Verhalten aus dem Aufgabenbereich herausfällt, den der Gehilfe für Ihren Vertragspartner wahrzunehmen hatte. Für Handlungen, die zur allgemeinen Lebensführung des Gehilfen gehören und mit dem Vertrag in keinem inneren Zusammenhang stehen, wird nicht gehaftet. Bleibt ein sachlicher Bezug bestehen, haftet der Geschäftsherr sehr wohl.
Ja, aber nur wenn die Tat mit der Vertragserfüllung innerlich zusammenhängt und in den Aufgabenbereich eingreift, den der Gehilfe wahrzunehmen hatte. Dass er dabei gegen eine ausdrückliche Weisung verstoßen hat, ändert nichts. Schädigungen, die er nur bei Gelegenheit begeht, werden nicht zugerechnet.
Ja, wenn die Tat in jenen Aufgabenbereich fällt, den die Firma vertraglich übernommen hat. Dann steht sie für den Schaden ein, den ihr Helfer verschuldet hat. Für Taten, die damit nur äußerlich zusammenhängen, haftet sie nicht.
Nein. Ob Ihr Anspruch inhaltlich berechtigt ist, spielt für die Frage, ob der Rechtsweg offensteht, keine Rolle. Hält das Gericht Ihren Anspruch für unbegründet, weist es die Klage ab und nicht zurück.
Ob Ihre Sache vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich nach dem Wortlaut Ihres Begehrens und nach dem Sachverhalt, den Sie in der Klage behaupten. Entscheidend ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs und vor allem der Grund, auf den Sie ihn stützen. Was die Gegenseite einwendet und ob der Anspruch berechtigt ist, spielt dabei keine Rolle.
Ob Ihr Streit vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich danach, was Sie in der Klage behaupten, und nach der Art des geltend gemachten Anspruchs. Entscheidend ist der Inhalt Ihres Begehrens, nicht dessen Wortlaut und auch nicht, ob es berechtigt ist. Ob der Anspruch tatsächlich besteht, wird erst später in der Sachentscheidung geklärt.
Für die Abgrenzung kommt es nicht darauf an, welches Ziel die Behörde verfolgt oder aus welchen Beweggründen sie tätig wird. Entscheidend ist allein, welche rechtlichen Mittel das Gesetz für die Erfüllung dieser Aufgabe bereithält.
Ja. Neben der Haftung für hoheitliches Handeln kann eine öffentliche Stelle auch als Halter ihres Kraftfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Ansprüche aus Verschulden sind allerdings nur nach den besonderen Verfahrensregeln für Behördenfehler durchzusetzen.
Ja, wenn die Aufgabe insgesamt ihrem Wesen nach hoheitlich ist. Dann gelten auch alle damit zusammenhängenden Maßnahmen als Vollziehung der Gesetze, selbst wenn sie das eigentliche Handeln nur vorbereiten oder abschließen. Das gilt auch für Teilschritte, die äußerlich jeder vornehmen könnte.
Ja. Rechtswidriges Handeln besteht gerade darin, dass ein Organ Befugnisse in Anspruch nimmt, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt. Dass eine andere Stelle dafür zuständig gewesen wäre, ist nicht nötig.
Nein. Es hilft Ihnen nicht, in der Klage zu erklären, Sie stützten den Anspruch nicht auf die Sonderregeln für Behördenfehler, sondern auf das allgemeine bürgerliche Recht. Wie der Fall rechtlich zu beurteilen ist, entscheidet allein das Gericht.
Ja, soweit es um privatwirtschaftliches Handeln der Gemeinde oder einer anderen öffentlichen Körperschaft geht. Dann steht Ihnen der ordentliche Rechtsweg ohne die Einschränkungen für Behördenfehler offen, und zwar gegen die Körperschaft ebenso wie gegen die handelnde Person.
Der Staat handelt hoheitlich, wenn er als Träger staatlicher Gewalt auftritt, und privatwirtschaftlich, wenn er sich derselben Mittel bedient wie jeder Private, etwa eines Vertrags. Dieselbe Person kann in der einen Funktion hoheitlich und in einer anderen privatwirtschaftlich handeln und daneben auch außerhalb des Staatsdienstes tätig sein.
Nein. Es kommt nicht darauf an, dass unmittelbar ein Befehl erteilt oder Zwang ausgeübt wurde. Es genügt, dass das Verhalten in einen Aufgabenbereich fällt, der überhaupt mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet ist.
Ob eine Handlung noch zur Vollziehung der Gesetze zählt, hängt davon ab, ob zwischen der dienstlichen Aufgabe und der schädigenden Handlung ein so enger Zusammenhang besteht, dass auch diese Handlung noch dazu gehört. Dabei muss der Zusammenhang nicht nur äußerlich, sondern auch innerlich bestehen. Wird jemand nur bei Gelegenheit des Dienstes tätig, etwa als private Gefälligkeit, handelt er nicht als Organ, auch wenn es eine beabsichtigte Hilfeleistung ist.
Ja. Auch ein Missbrauch des Amtes zu eigennützigen oder sogar strafbaren Zwecken hebt den Zusammenhang mit der Vollziehung der Gesetze nicht auf. Das gilt besonders, wenn das Organ die Form behördlicher Erledigungen benützt oder sich auf seine Stellung beruft und Sie sich dagegen nicht wie gegen einen privaten Schädiger wehren können.
Lässt sich nicht eindeutig klären, ob ein bestimmter Verwaltungsakt hoheitlich oder wie das Handeln eines privaten Vertragspartners zu ergehen hat, ist im Zweifel von privatwirtschaftlichem Handeln auszugehen.
Nein. Geht es um einen Schaden aus einer hoheitlichen Amtshandlung, können Sie nur den Rechtsträger belangen, nicht die handelnde Person selbst. Daran ändert sich nichts, wenn Sie Ihre Klage auf die allgemeinen Schadenersatzregeln stützen; das Gericht beurteilt selbst, worum es der Sache nach geht.
Nein. Lassen sich die Merkmale, die die Behördenhaftung auslösen, von jenen des allgemeinen Schadenersatzes nicht trennen, gehen die besonderen Regeln der Behördenhaftung als speziellere Regelung vor. Für zusätzliche, parallel laufende Ansprüche gegen das Organ bleibt dann kein Raum.
Ja. Wenn das Zollamt bestätigt, dass ein mit Bescheid festgesetzter Straßenverkehrsbeitrag eingehoben wurde, handelt es als Behörde und nicht wie ein gleichrangiger Vertragspartner. Der Beamte nimmt damit ein Amtsgeschäft vor.
Ja. Die Verwaltung der vom Bund hergestellten Stempelmarken gehört zur Finanzverwaltung und ist damit behördliches Handeln. Daran ändert sich nichts dadurch, dass Private bei der weiteren Verbreitung dieser Wertzeichen mitwirken.
Ob eine Aufgabe hoheitlich oder wie von einem Privaten zu besorgen ist, ergibt sich allein aus den maßgeblichen Rechtsvorschriften. Überschreitet die Verwaltung eine gesetzlich gezogene Leistungsgrenze mit privatrechtlichen Mitteln, verstößt sie in der Regel gegen das Gesetz. Fehlt es an einer ausreichend genauen gesetzlichen Vorgabe, spricht das dafür, dass die Aufgabe nicht hoheitlich ist.
Ein ausreichend enger Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe besteht auch dann, wenn ein ordnungsgemäß bestelltes Organ etwas tut, wozu es gar nicht berufen ist. Das gilt selbst dann, wenn es seine Zuständigkeit überschreitet oder sein Amt missbraucht.
Nein. Hat der Beklagte in Ausübung öffentlicher Aufgaben gehandelt, haftet er Ihnen persönlich nicht. Darüber hinaus steht Ihnen gegen ihn als Organ der Weg zu den Zivilgerichten überhaupt nicht offen. Das gilt auch für private Firmen, denen hoheitliche Aufgaben übertragen wurden.
Nein. Dieselbe Person kann teils hoheitlich auftreten, teils als gewöhnlicher Wirtschaftsteilnehmer für den Staat. Dazu können noch weitere Rollen außerhalb des Dienstes kommen, etwa in einer Partei, einem Verein oder im Geschäftsleben. Es kommt daher immer darauf an, mit welcher dieser Rollen das beanstandete Verhalten zusammenhängt.
Wurde ein privatrechtliches Unternehmen für hoheitliches Handeln in die Pflicht genommen oder damit belehnt, kann es dafür nicht direkt geklagt werden. Für solche Klagen ist der Rechtsweg unzulässig, ebenso wie bei Klagen gegen einzelne Personen als Organe.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Klagenfurt, 24.11.2015, 21 Cg 52/15d-32
- Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht, 14.09.2016, 5 R 2/16b-39
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1311 ABGB § 1313a ABGB § 1319 ASVG § 448 ASVG § 452a JN Art. 18 § 1 ZPO § 52
Entscheidungstext
74 Absätze, 65.458 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.02.2017
Geschäftszahl
1Ob201/16i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sondervermögen Kärnten Fonds, Klagenfurt am Wörthersee, Völkermarkter Ring 21–23, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH, Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. DDr. U***** H*****, vertreten durch die B & S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH, Wien, 2. C***** H*****, und 3. Mag. C***** M*****, beide vertreten durch die Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Graz, wegen jeweils 200.000 EUR, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 14. September 2016, GZ 5 R 2/16b-39, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 24. November 2015, GZ 21 Cg 52/15d-32, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Den außerordentlichen Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.
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