Wann handelt ein Beamter hoheitlich und wann wie ein Privater?
betrifft Beamte, Gemeinden, Bürger, Beschuldigte
Hoheitlich handelt der Staat, wenn er seine einseitige Anordnungsmacht einsetzt, also mit Befehls- und Zwangsgewalt auftritt. Typisch dafür sind Verordnung, Bescheid, unmittelbarer Zwang und intern die Weisung. Auch tatsächliche Verrichtungen zählen dazu, wenn sie mit solchen Hoheitsakten zusammenhängen, sie also vorbereiten, begleiten oder umsetzen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 09.11.2022 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2016)
Ein Akt der Hoheitsverwaltung liegt dann vor, wenn der Staat (das für ihn handelnde Organ) zur Erreichung seiner Ziele die ihm auf Grund seiner spezifischen Macht gegebene einseitige Anordnungsbefugnis gebraucht, demnach als Träger dieser besonderen Befehls‑ und Zwangsgewalt (imperium) auftritt. Hoheitliches Verwaltungshandeln kommt insbesondere im Einsatz bestimmter Rechtsformen (Verordnung, Bescheid, Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls‑ und Zwangsgewalt, im Innenverhältnis auch Weisung) zum Ausdruck. Darüber hinaus ist auch Verwaltungshandeln, das selbst nicht normativer Art ist, sondern in tatsächlichen Verrichtungen oder Privaten zur Verfügung stehenden Rechtsformen in Erscheinung tritt, (schlichte) Hoheitsverwaltung, wenn es im Zusammenhang mit Hoheitsakten steht, diese also vorbereitet, begleitet oder umsetzt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein bloß mit Bezug auf Ausgaben der Gemeinde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung beschlossener Nachtragsvoranschlag (vgl §§ 78 f Stmk GemO) bildet keinen Anknüpfungspunkt für Verwaltungshandeln als iSd § 302 StGB tatbildliches Amtsgeschäft.OGH 17 Os 17/17d, 19.03.2018
- Hier: Handeln „in Vollziehung der Gesetze“ verneint, weil der Beamte zwar Kompetenzen im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Gemeinde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, nicht jedoch im Hinblick auf die (hoheitliche) Verbuchung dieser Vorgänge hatte.OGH 17 Os 12/17v, 25.09.2017
- Gemeinden kommt im Verhältnis zum Sozialhilfeverband (dem sie angehören) eine einseitige (hoheitliche) Anordnungsbefugnis nicht zu.OGH 17 Os 5/17i, 12.06.2017
- Hier: Vorbereitung der Ausstellung von Bescheiden durch Kanzleigehilfin.OGH 17 Os 7/17h, 15.05.2017
- Hier: Zu Organhandeln im Bereich der Wasserversorgung.OGH 17 Os 34/15a, 06.06.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130809 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 7 Ob 169/22m, 09.11.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Strafgesetzbuch (StGB) § 153 · Untreue
- StGB § 302 · Mißbrauch der Amtsgewalt
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