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Darf die Presse auch verletzende Meinungen veröffentlichen?

günstig für Presse betrifft Medien, Politiker, Betroffener, Konsument
Die Presse hat die Aufgabe, politische Vorgänge kritisch zu beleuchten und verschiedene Standpunkte wiederzugeben. Die Meinungsfreiheit schützt nicht nur Beiträge, die freundlich aufgenommen werden, sondern auch solche, die verletzen, schockieren oder verstören. Für Einschränkungen politischer Äußerungen in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse bleibt nur ein sehr enger Spielraum.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (20 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2010)

Die Funktion der Presse in einer demokratischen Gesellschaft ist es insbesondere, politische Vorgänge kritisch zu beleuchten und verschiedene Positionen zu wesentlichen Vorgängen wiederzugeben. Der Presse muss es dabei möglich sein, ihre vitale Rolle eines „public watchdog" in einer demokratischen Gesellschaft zu erfüllen (vgl ua EGMR 2.11.2006, Kobenter und Standard Verlags GmbH gegen Österreich, Nr 60899/00, Z 29). Die Freiheit der Meinungsäußerung findet nicht nur auf „Nachrichten" oder „Ideen" Anwendung, die günstig aufgenommen oder als nicht offensiv oder als indifferent angesehen werden, sondern auch auf solche, die verletzen, schockieren oder verstören. Für Einschränkungen politischer Äußerungen oder Diskussionen in Angelegenheiten des öffentlichen Interesses billigt der EGMR den Vertragsstaaten nur einen sehr engen Beurteilungsspielraum zu.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123667 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 20.

Im Gesetz

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