Wer zahlt die Reparatur, wenn mein Leasingauto beschädigt wird?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 26.06.2025 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Aktivlegitimation des Leasingnehmers bei Substanz- und Nutzungsausfallschäden.OGH 2 Ob 87/25w, 26.06.2025
- Die neuere Rechtsprechung zum originären Schadenersatzanspruch des Leasingnehmers für Nutzungsausfallschäden (RS0133454) hat an diesem Grundsatz für Substanzschäden nichts geändert.OGH 2 Ob 87/25w, 26.06.2025
- Der Nutzungsberechtigte erhält die Reparaturkosten nur, wenn er den Reparaturauftrag erteilte und die Reparaturkosten auch bezahlte oder dem unmittelbar Geschädigten (Eigentümer) den Schaden tatsächlich ersetzte.OGH 1 Ob 220/18m, 23.01.2019
- hier: Nutzungsrecht einer Pfarre gegenüber der Pfarrpfründe und Pfarrkirche.OGH 1 Ob 2337/96z, 29.04.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050071 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 2 Ob 87/25w, 26.06.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1090
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Als Leasingnehmer tragen Sie das Risiko für die Sache, auch wenn sie zufällig zerstört oder von dritter Seite beschädigt wird. Sie müssen die Raten weiterzahlen und die Sache am Ende in dem Zustand zurückgeben, der sich bei ordentlichem Gebrauch ergibt. Der Leasinggeber muss weder für die Brauchbarkeit einstehen noch Reparaturen übernehmen.
Ja, wenn das so vereinbart ist. Eine Klausel, nach der Sie während der Laufzeit alle Abgaben, Gebühren, Versicherungen, Steuern sowie Service- und Reparaturkosten tragen, ist weder unklar noch ein unzulässiger Ausschluss von Gewährleistungsrechten.