Wer kann Schadenersatz fordern, wenn die Mietsache beschädigt wird?
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 26.06.2025 (13 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1973)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Aktivlegitimation des Leasingnehmers bei Substanz- und Nutzungsausfallschäden.OGH 2 Ob 87/25w, 26.06.2025
- Aus diesem Grund gehört der Vermieter auch zum Kreis der geschützten Personen aus einer möglichen Erfüllungsgehilfenhaftung des Mieters.OGH 9 Ob 82/09p, 26.01.2010
- Auch eine mangelnde Stellung der Kläger als Vertragsparteien des mit dem Mieter abgeschlossenen Mietvertrags ändert daher nichts an ihrer Aktivlegitimation hinsichtlich des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs.OGH 1 Ob 93/07v, 29.11.2007
- Unabhängig vom Bestehen von Fruchtgenussrechten.OGH 2 Ob 390/97k, 25.03.1999
- Schäden an Ausstattungsteilen einer Wohnung, deren Ausbesserung nach der Verkehrssitte dem Bestandnehmer obliegt, wie etwa an Tapeten, Malerei. Fußbodenbelag und dergleichen treten im Vermögen des Bestandnehmers ein, weshalb dieser vom Verursacher Ersatz verlangen kann.OGH 7 Ob 545/83, 10.03.1983
- Daher Geltendmachung durch den Eigentümer, nicht durch den Rechtsbesitzer.OGH 2 Ob 533/78, 12.06.1979
- Anders, wenn der Mieter für den Schaden dem Dritten verantwortlich ist.OGH 4 Ob 608/75, 03.02.1976
- Beschädigung eines aus obligatorischem Rechtstitel zur Benützung überlassenen Personenkraftwagens.OGH 2 Ob 214/73, 10.01.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020699 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 2 Ob 87/25w, 26.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 29/20h, 27.11.2020, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1111
- ABGB § 1293
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bei Schäden an Teilen der Wohnung, die üblicherweise Sie als Mieter instand halten - etwa Tapeten, Malerei oder Bodenbelag -, entsteht der Schaden in Ihrem Vermögen. Sie können den Ersatz daher selbst vom Verursacher verlangen.
Sie können als Mieter Schäden an der Malerei und an Tapeten geltend machen. Das gilt auch dann, wenn zuvor noch der Vermieter Schäden an der Substanz des Hauses beheben muss.